Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)
III. Kirchenverfassung
46 Unitarier Spiegel. 5 .) gemischte Ehen eingehen dürfen; — wo dann die aus derselben geborenen Söhne des Vaters — die Mädchen hinwider der Muter Glauben befolgen werden ; indem hingegen in keiner Weise ein wie immer Namen habender Vertrag rechsgültig abgeschlossen werden kann. Anmerkung. In früheren Zeiten waren auch zu Amtswürden und Güterbesitz nur Befolger der recipirten Relionen berechtiget. II. Können die Befolger des unitarischen Glaubens Kraft ihres Autonomie-Rechtes : 1 .) ihre Bischöfe frei wählen. Das Recht der Bestättigung kömmt dem Landes-Fürsten zu; 2 .) allgemeine— aus kirchlichen und weltlichen Personen bestehende — Kirchen-Versammlungen abhalten ; — in denselben mit gemeiniglicher Vereinbarung Gesetze creiren und diesen gemäsz auch ihre kirchlichen Angelegenheiten selbständig und unabhängig verwalten; 3 .) die Geschäfte der Ehescheidungsprozesse im Wege ihrer eigenen kirchlichen Gerichtshöfe austragen ;5) 4 .) Dorfschulen, Gymnasien und Collégien gründen — und in denselben die Erziehungs- und Unterrichts-Angelegenheiten häuslich verrichten; 5 .) vornehmlich ihre Bischöfe und Dechanten ihre Kirchen-Gemeinden frei und unbeanständet besuchen ; 6 .) fromme Stiftungen gründen und annehmen ; und es ist niccht gestattet weder die Schulen selbst, noch deren Stiftungen zu confisciren — oder mit Stiftungen anderer Glaubensconfessionen zu vermengen; 7 .) ihre Religionsbücher in unbeschränkter Preszfreiheit drucken und vervielfältigen lassen. Bei dem Umstande, dasz die Autonomie sich der Regel nach in der Verwaltung und in der Justizpflege sich bekundet— erscheint es geboten diese beiden Zweige abgesondert zu besprechen. 4) A. d. U. Übersetzer vorliegenden Werkches arbeitet eben jetzt an dem „Wegweiser in Übertritts- und Ehescheidungs-Angelegenheiten“.