Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)
III. Kirchenverfassung
45 Ilf. Kirchen - Verfassung. Die unitarische Religion ist Kraft der im J. 1568. zu Torda und im. J. 1571. zu Marosvásárhely geschaffenen Landes Gesetze in Siebenbürgen — und im Sinne des 20-ten G. a. zu Presburg vom J. 1848. auch in Ungarn recipirt worden ; sie bildet sohin innerhalb der Schranken der vaterländischen Gesetze eine autonomberechtigte Kirche. — Diesem nach : I. hat sie — als recipirte Kirche — das Recht, dasz ihre Befolger : 1 .) Kirchengemeinden gründen , Kirchen erbauen und in diesen öffentlichen Gottesdienst abhalten können; — auch dürfen sie in dem Besitze der bis nun Gegründeten und Erbauten — so wie in dem Besitze der von nun an zu gründenden und zu erbauenden Kirchen von Niemanden gestöret werden; 2 .) auch Begräbnisz-Stätte errichten — und ihre Todten aus welcher Gemeinde immer wegführen und auch dort mit öffentlichen Ceremonien bestatten dürfen; 3 .) vornehmlich ihre seelsorgenden Geistlichen in jede Stadt — in jedes Dorf, Krankenhaus, Gefängnisz und auch in das Gut und auf den Grund der Andergläubigen freien Eingang haben um ihre Kranken zu besuchen, zu trösten, zum Tode vorbereiten und ihren Ceremonien gemäsz zu beerdigen, — ebenso um Trauungen und Taufen vorzunehmen , ohne dasz andergläubige Geistliche All’ dieses auch im Geringsten beeinträchtigen könnten; 4 .) zu welch’ immer anderen Glauben übertreten dürfen — und — umgekehrt — Andergläubige bei Beachtung der diesz bezüglichen Landesgesetze in ihre Mitte übernehmen. — Zur Glaubensänderung darf indesz Niemand gezwungen werden.