Szemészet, 1910 (47. évfolyam, 1-4. szám)
1910-05-08 / 1. szám
96 mit allgemein-sanitären Aufgaben beschäftigten Augenarztes, diese Frage auf der Tagesordnung zu halten. Die Prinzipien, nach welchen ein wirkungsvolles Einschreiten gegen Weiterverbreitung des Trachoms geregelt werden muss, liegen ja sozusagen auf der Hand, und sind längst besprochen. Eine weitere Frage bleibt aber, wie die Massregeln, die nach diesen Prinzipien aufgebaut sind, sich in der Wirklichkeit, d. h. in der Praxis bewähren. Viele dieser Massregeln greifen tief in die Existenzbedingungen, ja sogar in die persönliche Freiheit der von der Krankheit betroffenen oder der von ihr gefährdeten Personen, sie stehen häufig in schroffem Gegensätze solchen persönlichen Interessen gegenüber, die nicht unberücksichtigt bleiben können. Das geschriebene Gesetz, die wiinscheswertesten Massregeln können nicht immer mit voller Schärfe durchgeführt werden, sie müssen sich häufig den gegebenen Verhältnissen anpassen. Um die Mannigfaltigkeit der Faktoren, mit welchen man bei der Ausführung einer amtsüblichen regelmässigen Trachombekämpfung zu rechnen hat — zu demonstrieren, will ich in den folgenden Zeilen über die gegenwärtige Praxis der staatlich ausgeführten Trachombekämpfung, die ja in Ungarn bereits seit dem Jahre 1884 geübt wird, kurz berichten. Die Prinzipien, Gesetze und Verordnungen, auf welchen gegenwärtig dieses systematische Vorgehen gegen das Trachom in Ungarn beruht, sind von Prof. E. v. Grósz, Regierungskommissär für Trachomangelegenheiten bereits in ausführlicher Weise publiziert worden.1 Die Organisation, Leitung und Überwachung des Trachomdienstes gehört zu den Aufgaben der Sanitäts-Sektion im kön. ung. Ministerium des Innern, welcher ein „Regierungskommissär für Trachomangelegenheiten" sozusagen als Konsüiarius in wichtigeren prinzipiellen Fragen beigestellt ist. Zu den Obliegenheiten des Regierungskommissärs gehört ferner die jährliche Inspizierung der staatlichen Augenspitäler und die Organisation der zur Fortbildung der Ärzte bestimmten „Trachomkurse“. Mit der Verrichtung der amtlichen Arbeiten, Überwachung des äusseren Dienstes, Kontrolle der Ärzte, zeitweiligem Bereisen der Trachomdistrikte usw., ist in der genannten Sektion ein besonderer Referent betraut. Regierungskommissär und Referent sind beide Augenärzte im engeren Sinne des Wortes. Der eigentliche Trachomdienst am Lande, d. h. die Eruierung der Trachomfälle, Evidenzhalten und Behandlung der Kranken und die Ausführung der verschiedenen anderweitigen Verordnungen des Ministeriums, wird von den lokalen Magistraten, respektive Ärzten versehen. Die erste Aufgabe ist, die Trachomkranken zu eruieren und behufs weiterer Massnahmen in Evidenz zu halten. Zu diesem Zwecke ist jeder Arzt verpflichtet, jeden Trachomkranken, den er irgendwie entdeckt, der betreffenden erstinstanzlichen Sanitätsbehörde (Oberstuhlrichter und Gemeindevorsteher, respektive Bürgermeister, Stadthauptmann, in Budapest Bezirksvorstehung) an einer besonderen portofreien Postkarte anzumelden, die von der genannten Behörde aufbewahrt wird. Auf Grund dieser Meldeblätter führt der betreffende 1 „Die Grundprinzipien der Trachombekämpfung“. Budapest, 1903. —• Schutzmassregeln und Heilverfahren gegen das Trachom“. (Zirkular-Verordnung des kön. ung. Ministers des Innern.) Budapest, 1904 und „Die Bekämpfung des Trachoms in Ungarn“. Dixiéme Congrés international d’Ophthalmologie. Lucerne, 1904. B. 3, S. 153.