Századok – 1976

Közlemények - Kállay István: Az Esterházy hercegi hitbizományi központi igazgatása a 18. század második felében 853/V

AZ ESTERHÁZY HITBIZOMÁITV IGAZGATÁSA 911 Testament gleich zu Papier gesezet wird, damit aber dieses alles accurat beobachet und keine interessirte Zeigen genohmen worden sollen, sollen die Herrschafts Verwalters infigiliren und die Untei'thanen hierinfahls belehren, und werden obbemelte Erforderlich­keiten auch von denen mündlichen Testamentern und denen jenigen, welche pia Legata in sich enthalten, verstanden, solle auch kein Testament vorhero effectuiret werden, es seyn dan, dass selbes dem herrschaftlichen Ambt übergeben, und allda approbiret worden ist. Wannen hero unterdessen von des Verstorbenen Vermögen etwas zu ver­schliessen bey Straffe verbothen werden solle. Inhalt aber einige bedenkliche Umb­stände obwalteten, solle das Ambt ehe und bevor das Testament approbiret wird, solche denen Vorgesezten repraesentiren und die weiteren Disposition abwarten. Wan aber selbe von grösserer Wichtigkeit wären, entweder Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht Selbsten oder dem Herrschaftlichen Stuhl referiren, und die hoche Resolution anverlangen. Was die privilegirte Testamenter, nemlichen welche von denen Soldaten unter denen Kin­dern, wie auch zur Pests Zeit gemacht werden, anbelanget, bey diesen ist genug, wan selbe nach Vorschrift des 27ten Artikels 1715. von dem Erblassere eigenhändig ge­schrieben und unterschrieben werden. 7mt > Wan der Vatter einen Sohn hätte, welcher sich in einen geistlichen Orden begebete, kan diesen von dem vätterlich- und mütterlich endlischen beweglichen Ver­mögen, vermög den 71-ten Artikel 1715. nicht mehrer, als der 10-te Theil von jenen, was er bekommen hätte, wan er in weltlichem Standt verblieben wäre, gegeben oder legiret werden. Von dem Erworbenen aber kan ihme nach Willkühr, jedoch salvo jure Dominali, legiret werden. 8v o Infolge also obangezogenen Landes Gesätzen und Gebrauchen wird verordnet, dass sobald ein Vatter mit Hinterlassung Weib und Kinder mit Todt abgehet, der Todt­fahl alsogleich in den Ambt gemeldet, und entweder durch den Orths Richter, oder durch die Wittib oder Successores das Testament, wan eines verhanden, überantwortet. Solches in den Ambt oder des Verstorbenen Behausung publieiret, das Vermögen inventirt und ob das Testament obangezogenen Gesätzen und Statuten gleichförmig seyn, unter­suchet. Das Endlische von den Erworbenen und das Weib sowohl ihr zugebrachtes als auch ihre Paraphernalia, und was in denen Kauf- und Schuldt Briefen auf dieselbe ge­schrieben wäre, von dein übrigen Vermögen in der Beschreibung abgesendert werden. Unter denen Paraphernalien wird dasjenige verstanden, was zur Zeit der Verehelichung entweder durch die Eltern dem Weib als einer Brauth, oder durch den Mann dazumahl geschenket worden, in soweith selbe in Natura vorhanden wären. Wan der Inventirende Beambte vermög Umbständen nothwendig zu seyn erachtet, dass das Weib oder jene, welche sich des Manns Verlassenschaft anmassen, Juramentum Revelatorium ablegen sollen, solle es geschehen, und nach beschriebenen beweg- und unbeweglichen Vermögen, so sich sowohl in des Verstorbenen Behausung, als auch anderwärtig befindet, wie auch activ und passiv Schulden, den nach beschehener Separirung, und in soweith es nöthig seyn wird, auch Schätzung des Vermögens; sollen noch vor der Theillung die passiv Schul­den untersuchet und beschrieben, und von der Theillungs Massa abgezogen, soweit wegen Complanirung derenselben ein Mittl getroffen werden. Nachdeme dies geschehen 9n o Solle das endlische Vermögen unter denen Söhnen und Töchtern in gleiche Theile abgetheillet werden, jedoch dergestalten, dass das unbewegliche Gutt geschätzet und dem altern Sohn oder welchen die Herrschaft vor tauglieh befinden wird, übergeben werden solle. Welcher seinen übrigen Brüdern und Schwestern ihren An theil davon nach der gewöhnlichen Schätzung in baaren auszuzahlen verbunden ist. Infahl aber keine Söhne, sondern lauter Töchter verhanden wären, wird es der Herrschaft freystehen, des Verstor­benen seine Behausung mit denen dazu gehörigen Appertinentien entweder einor von denen Töchtern, oder jemand andern, so die Königliche und Herrschaftliche Schul-

Next

/
Thumbnails
Contents