Századok – 1976

Közlemények - Kállay István: Az Esterházy hercegi hitbizományi központi igazgatása a 18. század második felében 853/V

912 KÁLLAY ISTVÁN digkeiten davon zu bestritten fähig seyn wird, gegen Hinauszahlung was hinaus zu zahlen seyn wird, zu übergeben. Nachgehends 10m o Solle das ganze, wehrender einer oder mehreren Ehen erworbenen Vermögen, so auf das Weib nicht geschrieben ist, zwischen der Wittib und denen Kindern von beeder Ehe gleich abgetheillet werden. Fahls aber einiges erworbenes Vermögen des Manns auch auf das Weib geschrieben wäre, so solle dieses in der Helfte der Wittib allein, die andere Helfte aber denen Kindern mit Ausschliessung der Mutter zugehören. Woraus folget, dass wan der Vatter wehrender erster Ehe etwas erworben und dessen Ehewürthin ebenfahls darauf geschrieben worden, so gehöret nach Absterben des Vatters die Halb­scheide davon denen Kindern von der ersten Ehe zu, und überdies gebühret diesen Kin­dern, auch von der andern Halbscheide als von einem väterlichen Aquisitio ein gleicher Theill, wie ihren übrigen von dem Vatter rechten Schwestern und Brüdern. Wan aber dergleichen Aquisitions Briefschaften, welche auch auf das Weib geschrieben seynd, über ein Haus und Hausgrundstück, und darzu gehörig Appertinentien ausgestellt wären, wird es von der Herrschaftlichen Disposition abhangen, die Helfte der Wittib zu überlassen, oder dieselbe in baaren nach billigen und moderaten Preyss auszahlen zu lassen; weillen dergleichen Grundstücke und Appertinentien zu zertheillen, weder dem Publico, weder der Herrschaft, noch denen Erben nüzlich wäre; ein welches auch denen Testamentern, welche auf eine dergleiche Zertheillung deren Häusern und Grundstücken grichtet wären, zu verstehen kommet. < 11m o Wan aber die Passiv Schulden so gross wären, dass selbe die Helfte von des Erblassers Vermögen ausmachteten, in solchen Fahl solle auch die andern Helfte, welche hier der Wittib um darinnen, dass ein daraufgeschrieben ist, zugelassen wird, zur Bezah­lung deren Schulden genohmen werden, weillen vorhero nichts kan ein Aquisitum oder Ervorbenes genennt werden, bis nicht das fremde Gutt und Schulden davon abgezogen , worden; somit solle die Wittib zufrieden seyn, wan sie ihr Allatur in soweith sie solche nicht zuriickgenohmen oder mit ihrem Mann angebracht hätte, wider zurück bekommet. I 12m ° Nachdeme die Eltern ihre erste Söhne und Töchter, wan sie selbe verheyrathen, mit Nachtheil deren jüngern reichlicher zu versorgen pflegen, dahero solle zur Verhinde­rung dieses Nachtheils all das jenige, was denen Söhnen oder Töchtern vorhero gegeben worden, in die gemeinschaftliche Theillungs-Massam genohmen und ihnen angerechnet, oder wan vor die übrige nicht mehr so viel vorhanden wäre, denen jüngern durch die ältern Geschwister, so nemlichen vorhero mehrer bekommen, bonificiret werden. Nichts­desto weniger aber wan eine wichtige Consideration und Umstand in Contrarium obwal­tete, solle solcher wohl überleget werden. 131 0 Denen unmündigen Kindern soll ein Gerhab gegeben, und dieser jährlich Rechnung zu geben angehalten werden. 14t o Wan also nach Absterben des Vatters oder Mutter ihre Testamenter zum Vorschein kommen, sollen dieselbe, vermög denen vorbeschriebenen aus denen Landes Gesäzen heraus gezogenen und durch Herrschaftliche Authorität bestättigte Puncten, ob sie denenselben gleichförmig sind, examiniret. Insoweith selbe mit bemelten Puncten nicht übereinstimmeten, darnach eingerichtet, somit die Abmitlung unter denen Unter­thanen darnach geschlichtet und die Erben reguliret werden. 15'° Wan des verstorbenen Unterthans Wittib sich auch noch einmahl verehelichen solte, kann dieselbe in dem Haus ihres Manns auch wegen der Obsorg deren immündigen Kindern mit Zulassung der Herrschaft verbleiben, und solle ohne Vorwissen der Herr­schaft nach Vorschrift des 21-ten Artikels Uladislaus Decr. 7. solches nicht verlassen. 16t 0 Man observiret auch, dass in denen Testamentern quoad pia Legata sehr excediret und ohne Betrachtung der Quantität oder Qualitaet des, denen Erben zufallen sollenden endlischen oder selbst erworbenen Vermögens einen nahmhaften Theil davon

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