Századok – 1976

Közlemények - Kállay István: Az Esterházy hercegi hitbizományi központi igazgatása a 18. század második felében 853/V

910 KÁLLAY ISTVÁN 2d° In dem Vermögen deren flüchtigen Unterthanen, welche Haus und Hoff verlassen und sich heimlich ohne Consens der Herrschaft hinweg begeben. Wannehero 3«o Die Ortschafts Richters sobald ein Unterthan ohne Kinder mit Todt abgehen oder flüchtig werden solte, damit von dem Vermögen nichts verrissen werde, auf das sammentliehe beweg- und unbewegliche Gutt Hand anleg und solches in Sicherheit stellen, somit dengleichen Casum dem Herrschaftlichen Beambten andeuten, welcher sich ad faciem loci begeben, und des Verstorbenen oder Durchgegangenen zurückgelas­sene Habschaften conscribiren, darüber seinen Vorgesezten Ober-Officier Bericht abstat­ten, und fahls der ohne Kinder Verstorbene ein Testament gemacht hätte, auch solcher überschicken, und das sequestrirte Vermögen bis weitere Verordnung in Statu quo auf­behalten solle. 4t o Weillen diejenigen Unterthanen, welche sich anderweithin begeben wollen, aus deiesem Absehen die Häuser und Grundstücke aböeden und vernachlässig oder Schulden zu machen pflegen, dahero sollen die Richters dieses verhinderen und dergleichen verschwenderische und nachlässige Unterthanen und derenselben Kinder der Herrschaft angeben. Von denen Testamentern, SuccessionenundTheillungender Abmittlungen deren Unterthanen lm o Vermög den 30-ten Titl Partis 3-ae kan der Unterthan, wan derselbe auch keine Kinder hat, von seinen beweglichen Habeschaften frey disponiren. Was aber dessen unbewegliches Vermögen, als Haus und Grundstücke anbelanget, wan er solche von seinen Eltern ererbt hätte, fahlen solche der Herrschaft anheimb. 2d 0 Wan aber der Unterthan dergleichen unbewegliches Vermögen selbsten er­worben und darüber testiret hätte, solle hievon die Helfte dem Grundherrn, die andere Helfte aber denjenigen, welchen es vermacht worden, zufahlen. Weillen die Unterthanen über die durch sich selbst erworbene Erb- das ist imbewegliche Gütter, in soweith sie nemlichen ein Geld oder ihre daran gewendte Mühe darauf hafften haben, nur in der Helfte frey disponiren können, die andere Helfte aber, wan kein Erbe vorhanden, dem Grundherrn zufallet. 3"° Infahl aber kein Testament vorhanden wäre, gehöret all dessen beweg- und unbewegliches Vermögen der Herrschaft, welche von denen an sich gezogenen beweglichen Habeschaften die Begräbnis Unkosten des Unterthans bestreitten und die Creditores befriedigen wird. 4t 0 Wan der Unterthan einen Erben hiterlassete, so noch nicht 12. Jahr alt wäre, und sothener Erb vor dem 12. Jahr mit Todt abgehen solte, kan der Vatter demselben einen andern Erben substituiren. 5t o Wan der rechtmässige Erb das 12. Jahr erreichet und nachgehende sterben solte, höret die gemachte Erbens Substitution auf, folglich fallet dasjenige Vermögen, in welchem die Substitution geschehen, der Herrschaft als eine Caducitaet anhin. ßto Weillen nach Inhalt des 31. Artikels 1638. keine andere Testamenter giltig sind, ausser welche mit denen gesetzmässigen Solennitaeten versehen sind, dahero wird auch vermög den bishero unter denen Unterthanen beobachteten Gebrauch genug seyn, wan entweder von dem Orts Gericht 3. Geschworen, oder andere taugliche und ehrliche Zeigen mit dem Notario von dem nemlichen Ort oder einen anderen honetten schriftkundigen Menschen zu gleicher Zeit alle mit einander zu gegen seyn, das Testament von des Erb­lassers freyen und ungezwungenen Willen kommet, und sonsten keine Falschheit und mit des Erblassers Persohn zu practiciren gewöhnliche Betrügereyen unterlaufen; und das

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