Századok – 1976
Közlemények - Kállay István: Az Esterházy hercegi hitbizományi központi igazgatása a 18. század második felében 853/V
906 KÁLLAY ISTVÁN 2. sz. irat Späch János számvevő által az uradalmi tiszttartóknak kiadott kérdőpontok a jobbágyi öröklésről OL P 108 Rep. 64. Fasc. E. No 48. Kismarton, 1757. április 14. eredeti tisztázat Wohl Edle Hochgeehrteste Herrn Verwalters ! Nachdem verschiedene gravamina in Heyraths-Sachen, besonderst aber in Erbschaften, sowohl Ihro Hochfürstlichen Durchlaucht Selbsten, als auch die Löbliche Commission zum öftern ohne Unterlass überloffen (überlaufen) wird, als ist verordnet worden, an alle Hochfürstliche Ämter zu currentiren, damit selbige Succinte mit gutem Begriff den gründlichen Bericht einsänden sollen, wie vor alters, utrum per Jura Regni, oder Comunem usum, oder Zulassung der Herrschaft die Heyratehn geschlichtet und Erbschaften abgemittelt worden seyend, als wie nemlich. 1. Wann zwey ledige Persohnen zu ihren Eltern oder auf eigenes gefallenes gut heyrathen, wie weith sich deren Dos erstreckhen hat können. 2. Wie die Paraphernalia oder Aquisita nach Jahr und Tag vermängt werden. 3. Wan eines aus beeden inner Jahre-Frist ohne Erben oder mit Erben, auch posthumo algelebet, wie die Gantze Subtancz vermittlet worden, Und wan das überlebende Kindt mit dem Vatter oder Mutter schon vermittlet, der Endl oder Ändl von verstorbenen Theil noch lebete, und das Kindt auch gestorben: wer dem Kindt in der Erbschaft succediret hat, dieses ist mit gutem Begriff zu expliciren. 4. Ingleichen wan sich ein Wittiber oder Witteb mit Kinder oder ohne Kinder, mit ledigen Persohnen verheyrathen, wie die Heyraths-Geschänck und Paraphernalia oder Allaturen inner und ausser Jahresfrist, ohne oder mit hinterlassenen Erben gehalten worden seynd, und nach Abieiben eines oder andern Theil, das gantze Vermögen unter die Erben vertheilet worden, in Specie wan der überlebende Theil nichts zugebracht hat. 6. Wan zwey Ehegatten beederseits mit Kinder zusammen gekommen, wie die Heyrathsgeschänck zubringen, und Aquisita inner Jahresfrist mit Erben oder posthumo, oder ohne Erben, auch diesfahls nach Jahr und Tag nach Ableben eines oder andern Theil dividiret seynd worden.