Századok – 1976

Közlemények - Kállay István: Az Esterházy hercegi hitbizományi központi igazgatása a 18. század második felében 853/V

AZ ESTERHÁZY HITBIZOMÁITV IGAZGATÁSA 905 denen Frembden oder solchen, so keine Unterthanen, ohne höcherer Auflag und derentwillen besonders ergehender Verordnung eine Vormerkung von dem Grundbuch hinaus zu geben gestattet. Wir diese leztere absolute et sub poena Cassationis hiermit verbothen haben wollen. Und gleichwie Wir Duodecimo: misfällig vernehmen müssen, dass ein und andere Gemeinde, oder ihre Richter, Vorsteher und Geschworer sich angemasset ohne unseren Vormissen, die gemein Gründe zu verkauften und zu verabalieniren. Wir hingegen derley unseren Gemein­den höchst schädliche abalienationes fernershin zu gestatten keiner dings gesinnet seynd; als solle künftighin keine Gemeinde, weniger Richter und Geschworer ihre gemein Gründe zu verkauffen, zu vertauschen oder zu versezen, noch auch andere käuflichen oder quo­cunque alio titulo ohne unseren besonderen Consens und Einwilligung an sich zubringen Macht haben; gehalten Wir von nun an alle derley denen Gemeinden zu Schaden gerei­chende Kauff und respective Verkauf gänzlichen cassiren, Beynebens und Decimo Tertio: sollen sowohl die Gemeinden, als auch Klöster und Kirchen so dientsbare Gründe besizen, zufolge deren Urbarien über diese ihre dienstbare Gründe die gewöhnlichen Gwöhren lösen, und zumahlen erstgedachte Gemeinden, Klöster und Kirchen niemalen absterben, als sollen solche, wie Grundbuch Recht ist, nach Verflie­ssung jedermahligen zehen Jahren die Gewöhr renoviren und das gewöhnliche Verände­rungs Pfundgeldt zu bezahlen schuldig, und gehalten seyn. Und gleichwie Wir Euch Eingangs ermeldten unseren Beambten, Verwaltern, Richtern, Gemeinden und gesambten Unterthanen hiermit gemäss und ernstlich anbefoh­len, dass ihr an dieser unserer gnädigster Satzung festiglich haltet und darwider zuhandlen niemand verstattet, sondern die Übertretter der Gebühr nach bestraffet, als behalten Wir uns dieselbe inskünftig zu mindern und zu mehren allerdings bevor. Urkundt dessen haben Wir gegenwärtige unsere Declaration und respective Ver­ordnung eigenhändig unterschrieben und mit unseren Fürstlichen Insigl bekräfftiget. Wienn, den 4ten April 1748. Anton Fürst Eszterházy LS Nachdem von dieser Hüchfürstlichen Verordnung oder Verfassung eine dem Originali gleich lauthende Abschrift denen hiernach specificirten fürsterlichen Ämbtern, als Eisenstadt, Hornstein, Pöttsching, Forchtenstein, Koberstorf, Lackenbach, Kreutz, Lockenhaus, Kütsee und Fraukirchen zu dem Ende ist hinaus gegeben worden, dass jedes derense'ben, die hierin enthaltene Puncten nicht allein auf das accurateste halten und vollziehen, sondern anbey auch jene Caducitäten, die von vorigen Jahren her-rühren und noch nicht eincassiret seynd, eben vermög dieser Ordnung auf das neue abgemitlet und tractiret werden sollen; als wird einer Fürstlichen Buchhalterey ein solches ebenfahls hiermit communiciret, damit selbe Obsicht trage auf die Seiner Durclaucht hiereinfahls gemachte Verfassung auf das Beste gehalten und in allen vollzogen werde. Wien.., iâ-ten May. 1748. Ad mandatum Suae Celsitudinis extradatum ex Cancellaria per me Franciscum de Schmitt LS

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