Századok – 1976
Közlemények - Kállay István: Az Esterházy hercegi hitbizományi központi igazgatása a 18. század második felében 853/V
904 KÁLLAY ISTVÁN 3tl 0 des Testatoris lezter Willen nach Inhalt des Testaments, so viel immer möglich, auf das genaueste vollzogen werden. Was nun Septimo: die Eheleuth anlanget, wollen Wir es ebenfahls bey der nach Jahr und Tag, durch langwierige Gebrauch introd ucirten Communione Bonorum oder gemeinschaftlichen Vermögen fernershin mit dem Beysaz bewendten lasser, doss lm o dieselbe, die errichtet oder errichtende Heyraths Briefe unserem Amt ad ratificandum überreichen und pro ratificatione die hiermit determinirende Tax mit ein Gulden dreyssig Kreuzer entrichten, dann 2d ° das Selbe sich gleich nach Jahr und Tag als den Amfang Communionis Bonorum respectu der etwann verhandtenen Grundstück an Nuz- imd Gewehr-bring lassen wollen, wie in widrigen erst bemeldte Grundstück nicht als ein gemeinschaftliches Vermögen, sondern blos nur als ein Eigenthumb dessen so an der Gewöhr stehet angeschen werden sollen; und eben dieses wollen Wir auch von jenen verstanden haben, die ad secunda vota schreiten, jedoch das denenselben bevorstehe, wegen denen aus der ersten Ehe etwann verhandenen Kindern per pacta Dotalia oder Heuraths-Brief in ein und anderen das Eigenthumb sich vorzubehalten, worbey es sein Verbleiben haben solle. Dasgleichen was den bis anhero ebenfahls gewöhnlich gewesten voraus anbelanget, wollen Wir auch solchen fellrners jedoch dergestalten zulassen, dass derselbe keinen anderen Erben, als lediglich den Übernehmer des Hauses, nach dem alten Brauch und Fus, um die Häuser in aufrechten Stand zu erhalten, zustatten kommen solle. In anderen Fahlen aber wollen Wir solchen als einen Missbrauch und ein der Billichkeit zu wider lauffende Sach gäntzlichen aufgehoben haben. Und zumahlen Octavo: die Urbarien und Grund Bücher ausdrücklich vermögen, dass ein jeder unserer Unterthanen über die besizende Grundstück die gewöhnliche Gewöhr lesen solle. Wir hingegen missfällig vernehmen müssen, das bis anhero dieser Urbarial-Schuldigkeit keiner dingen nachgelebet worden, als verordnen und befehlen Wir hiemit ernstlich, dass ein jeder solcher Unterthan über die quodcunque titulo an sich gebrachte Grundstück, sie mögen behaust oder Überland seyn, bey unserem Grundbuch sich an Nuz und Gewehr also gewis bringen lassen solle, wie im widrigen derley Grundstück nach Verfliessung dreyer Jahren von den unbegwöhrten Besizern als caduci fundi eingezogen und unseren Grundbuch ohne aller remission verfallen seyn sollen. Weither und Nono: wiederholten Wir die von uns schon zu mehrmals ergangenen Verordtnungen und wollen, dass zu roIge derenselben gleichwie vorhin also auch von nun an, zu keinen Zeiten die behausten Grundstück unter was immer erdenklichen Praetext und Vorwandt zertheilet werden sollen. Verordnen und befehlen auch hiemit unseren gesamten Beainbten, bemeldte Zertheillung keiner dingen zu gestetten, sondern diese unsere Verordung auf das genaueste und dermassen zu vollziehen, wie in widrigen dieselbe mit wohl empfindlicher Straff, allenfahls auch mit würklicher Cassation angehesen werden sollen. Annebst und Decimo: wollen Wir auch unsere des Abfahrtsgeldts-halber in etwas duncklen Urbarien dahin interpretirt und declarirt haben, dass hinführo von denjenigen Vermögen, so von unserer Herrschaften hinweeg und anderweitig jedoch nicht aus dem Land gebracht, von jeden Gulden drey Kreuzer, von denen aber, was ausser Lands geführet wird, von jeden Gulden sechs Kreuzer genohmen werden sollen. Damit aber auch Undecimo: alle Weithläuffigkeiten und Streitigkeiten bey unseren Herrschaften künftighin vermiden und abgewendet werden mögen, so wollen Wir unseren Beambten die Macht dahin ertheilet haben, dass selbe zwar befugt seyn sollen, jene Débita oder Schuldverschreibungen, so in sich liquid oder der Ordnung nach liquidiret worden und lediglich unsere Unterthanen active et passive anbeträffen, gleichwie vorhin also auch fernerhin auf Anlangen der Glaubigen von dem Grundbuch gegen Bezahlung der gewöhnlichen Tax vorzumerken. Dahingegen solle denenselben keiner dingen erlaubet seyn,