Századok – 1976
Közlemények - Kállay István: Az Esterházy hercegi hitbizományi központi igazgatása a 18. század második felében 853/V
AZ ESTERHÁZY HITBIZOMÁITV IGAZGATÁSA 903 werden sollen. In jenem Fahl aber, wo und wann der Testator des Schreibens unkundig, solle das Testament wenigstens durch drey Zeugen unterschrieben, dann ansonsten und in widrigen Fahl solches Testament vor null und unkräftig erkennet und gehalten werden solle. Welches Wir eben im mündlichen Testament observirter wissen wollen, mit dem Beysatz, dass die Zeugen das mündliche Geschäft zu Papier bringen, und so verferttigter unseren Ambt zur Abhandlung übergeben, annebst aber auch jederzeit, dass dieses der lezte Willen des Erblassers gewesen, das Jurament ablegen sollen. Und ob Tertio: Unseren Unterthanen vorerwehnter massen über das ihrige durch lezten Willen zu disponiren die freye Macht lassen, nichts destoweniger solle gleichwohl keiner derselben befugt seyn, denen Klöstern, Kirchen, Pfahren und pia Legata seyn unbewegliches Vermögen, das ist: Häuser, Äcker, Wiesen, Weingarten und sonstige piae zum Theil oder in toto zu verlassen, sondern in solchen Fahlen sollen solche die der piae Causae vermachte Grundstücke verkaufet und das daraus erlöste Geld nach dem Willen des Testatoris verwendet werden. Da aber Quarto: Ein Unterthan ab intestato, das ist ohne Hinterlassung einer leztwlligen Disposition abstürbe, solle das hinterbliebene Vermögen auf dessen rückgelassener Descendentes, mithin und Kinder und Kinds-Kinder beeden Geschlechtes in infinitum fallen, jedoch also: dass der proximior in Gradu jederzeit die Remotiores von der Verlassenschaft ausschliesse. Beynebens aber wollen Wir auch es respectu der Kinder in denen Verlassenschaft Abhandlungen bey der bis anhero gewöhnlich gewesen Todten Fahls Tax allerdings bewenden lassen. Im Fahl aber Quinto: Keine Descendentes von den Erblasser vorhanden, obwohlen wir zwar nach denen Land Rechten in allweg befugt wären, in derley Fählen das rückgelassene Vermögen als Bona Caduca an uns zu ziehen, nichts destoweniger wollen Wir auch dieses uns gebührenden Rechtes der Zeit bis auf unsere anderweithige Verordtnung dergestalten begeben, dass in Hinkunft auch die Collateral Befreundte nach Inhalt deren uralten Urbarien ohne Unterschiedt des Hinterlassenen Vermögen, ob solches ererbt oder erworben, bis auf den vierten Grad inclusive succediren können und sollen; jedoch aber also und dermassen, dass die nächste jederzeit die Remotiores von der Verlassenschaft ausschliessen, dahingegen wollen Wir nicht allein die in den fünften und weiteren consangvinitatis Gradibus etwa verhandene Befreundte von der Succession gänzlichen ausgeschlossen wissen, sondern uns in hoc Casu auf das uns gebührende Jus Caducii vigore mehr erwehnten Urbarien allerdings vorbehalten haben. Und gleichwie nun also Sexto: Wir mit dieser unserer gnädigsten Resolution unsere gesambte Unterthanen lediglich bey denen Urbarien und Grund Büchern zu schüzen gedenken, als sollen auch unsere Beamte bey denen vorfallenden Verlassenschafts-Abhandlungen volgendes auf das genaueste beobachten; und zwar lm o Das des Erblassers rückgelassenes Vörmögen aufrichtig inventiret, und von Richtern und Geschworenen treulich geschätzet werde, Worbey wir auch aber ausdrücklich verordnen, dass die Schäz-Männer zwar das bis anhero gewöhnliche Schätz-Geld nur von jenigen Corporibus, welche selbe würklich und effective geschäzet, keiner dingen aber von denen Activ-Schulden, wie bieshero beschehen, abzunehmen sich anmassen sollen, welches wir also hiemit absolute verbothen haben wollen. 2d ° Solle das Todtenpfundgeld nach Abzug deren etwa vorhandenen Passiv-Schulden von der ganzen Massa, mithin auch von denen Legatis, qua parte haereditaria abgereichet und zwar in jenen Fählen, wo die Kinder erben, solle es, wie oben bereits erwehnet worden, bey der bishero gewöhnlich gewesen Todtenfahl-Täx sein Verbleiben haben. In jenen Fählen hingenen, wo keine Kinder vorhanden, sondern die Collatérales zur Erbschaft zugelassen werden, sollen von jeden Gulden drey Kreuzer abgenohmen, und wenn diesen beschehen soll sodann