Századok – 1898

Értekezések - WERTHEIMER EDE: A magyarországi czenzura történelméhez 294

A MAGYARORSZÁG I CZENZURA TÖRTÉNELMÉHEZ. 315 hierüber zu entscheiden, Sie hat ja, wie die Erfahrung lehrt, öfters bewiesen, dass sie hier als Partei handelt. Selbst in dem Vortrage, wo sie das Recht der Entschei­dung über Werke dieser Art revindiciert, legte sie über das Successions- und Wahlrecht der hungarischen Könige etc, solche Grundsätze an Tag, die wider Ew. Majestät Interesse und Hechte laufen. Eine andere nicht minder bedeutende Folge würde ent­stehen, wenn man das Richteramt über die Zulässigkeit eines solchen Werkes in die Hände der hungarischen Hofkanzeley legte, nämlich die: dass die Anmassungen der Hungarn ver­ewigt und selbst durch Ew. Majestät sanctionirt würden ; dass Ew. Majestät sogar ausser Stande gesetzet würden, wenn es besondere Zeitumstände oder die Plane der Regierung gebieten, irgend eine Druckschrift, die ein Gebrechen der hun­garischen Constitution aufdeckt oder die Gemüter auf Etwas vorbereiten soll, erscheinen zu lassen : die hungarische Hof­kanzelei würde sie sogleich verbieten und Ew. Majestät könig­liches Ansehen wurde erniedriget werden. Die hungarische Nation hat keinen grösseren Anspruch als andere Provinzen, die Ew. Majestät Scepter unterstehen, gegen Beleuchtungen ihrer Constitution aus der Geschichte und aus dem Staatsrechte besonders geschützt zu werden. Die Central-Censur und die Art, wie sie bei Werken dieser Art verfährt, gewährt ihr volle Sicherheit. Es ist in den Maximen der bewährtesten Statsmänner aller Zeit, in den Aussprüchen grosser und gerechter Fürsten gegründet, dass man Discussionen über Staatsverwaltungen im Ganzen und in einzelnen Zweigen gestatten solle, wenn sie in Schriften mit Würde und Bescheidenheit und mit Vermeidung aller anzüglichen Personalitäten vorgetragen sind : Ew. Majes­tät haben diesen Grundsatz in der neuen Censur-Instruction zu sanctioniren und nebstdem zu erlauben geruhet, dass so­gar Fehler und Missgriffe aufgedecket, Mittel und Wege zur Erreichung eines Vortheiles angezeiget, vergangene Ereig­nisse aufgeheilet werden dürfen. Ich bin daher der unmassgeblichen Meinung, dass Ew. Majestät es bei dieser Censur-Instruction belassen und solche keineswegs nach dem Ansuchen der hungarischen Hofkanzeley zu ihrem Vortheile aufheben sollten. Meiner Seite werde ich bemühet sein, gewisse Manu­scripte nach wie vor der hungarischen Hofkanzeley vor ihrer Zulassung mitzutheilen, andere hingegen ihr ein für alle Male vor zu enthalten und mich vorläufig mit der geheimen Hof-

Next

/
Thumbnails
Contents