Die Erste internationale Jagd-Ausstellung Wien, 1910. Wien-Leipzig, 1912 / Sz.Zs. 424

ANHANG

Organiíations« Statut, fiusftellungs= Regulativ und Klaífifikation. Organifations-Statut, Husftellungs-Regulativ und Klaífifikation. m Organifations-Statut. § 1. (Name und Zweck der Ausftellung.) Die »Erfte Inter­nationale Jagdausftellung Wien 1910« wird veranftaltet, um die Jagd in ihrem gefamten Umfange, ohne Einfchränkung auf örtliche oder zeitliche Grenzen, möglichft vollftändig darzu­ftellen, vor allem aber deren etbifcben, bygienifcben und wirt­fcbaftlichen Wert, let)teren im Hinblick auf die Induftrie, das Gewerbe, die Kunft, die Land- und Forftwirtfcbaft und auf den Verkehr im allgemeinen einem großen Publikum vor Augen zu führen. § 2. (Veranftalter der Ausftellung. Ausftellungskommiffion.) Eine Anzahl von Freunden des edlen Weidwerkes bat fich frei­willig zur Veranftaltung diefer Ausftellung vereinigt und bildet die »Ausftellungskommiffion«, welche die Unternehmerin der Ausftellung ift, und welche unter der Bezeichnung »Erfte Inter­nationale Jagdausftellung Wien 1910« Rechte erwirbt und Pflichten übernimmt. § 3. (Bedeckung der Koften der Ausftellung.) Der Auf­wand des Unternehmens wird zunäcbft aus den Einkünften desfelben (Platjmieten, Entrees und fonftige Einnahmen) unter Zuziehung der vom Staate und der Gemeinde Wien gewährten Subventionen, ein allfälliger, über diefe Summen hinausgehen­der Fehlbetrag aber aus dem gezeichneten Sicberftellungsfonds beftritten. § 4. (Delegierte der Zentralftellen und Korporationen.) An die gemeinfamen, fowie an die k. k. und autonomen Be­hörden, ferner an jagdliche, induftrielle, gewerbliche, künftle­rifcbe, land= und forftwirtfcbaftlicbe und fonftige Korporationen des Inlandes wird das Anfucben ergeben, Delegierte in die Ausftellungskommiffion zu entfenden. § 5. (Durchführung der Ausftellung.) Die Ausftellungs­kommiffion fet)t zur Durchführung des Unternehmens die Aus­ftellungsleitung, das Exekutivkomitee, ferner die Sektions-, Abteilungs-, Gruppen- und Klaffenkomitees ein. § 6. (Ausftellungspräfidium.) Die Ausftellungskommiffion wählt bei ihrer konftituierenden Verfammlung das Ausftellungs­präfidium, beftebend aus dem Präfidenten und mehreren Vize­präfidenten. Das Ausftellungspräfidium vertritt das Ausftellungs­unternebmen gegenüber dritten Perfonen und kann diefe Ver­tretungsbefugnis auch an die Obmänner der Sektions- und der Abteilungskomitees, fowie an den Generalkommiffär oder den Cbef-Arcbitekten übertragen. § 7. (Ebrenpräfidium und Ebrenkomitee.) Das Ausftellungs­präfidium wird Perfönlicbkeiten von hervorragender öffent­lieber Bedeutung die Bitte vortragen, in das Ebrenpräfidium der Ausftellung einzutreten; auch wird es die Bildung eines Ebrenkomitees für die Ausftellung veranlaffen. § 8. (Ausftellungsleitung.) Die Ausftellungsleitung beftebt aus dem Ausftellungspräfidium, aus den Delegierten der ge­meinfamen, der k. k. Minifterien und der fonftigen Zentral­ftellen, des niederöfterreiebifeben Landesausfcbuffes, der Ge­meinde Wien, den Obmännern der zu bildenden Landeskomi. tees und den Obmännern der Sektionen des Exekutivkomitees. Außerdem geboren der Ausftellungsleitung an: Die Obmänner der Ausftellungsabteilungen und jene Perfönlicbkeiten, welche das Ausftellungspräfidium eigens hierzu beruft. § 9. Der Ausftellungsleitung obliegt die Erlaffung von Direktiven in allen wichtigen Angelegenheiten, die Berufung der Obmänner der Sektions- und der Abteilungskomitees, fo­wie die Feftfet)ung des Wirkungskreifes derfelben. Die Aus­ftellungsleitung kann beftebende Sektionen auflaffen, neue ins Leben rufen und zur Durchführung beftimmter Arbeitszweige auch noch andere befondere Komitees mit beftimmtem Wir­kungskreife bilden. § 10. (Exekutivkomitee.) Die von der Ausftellungsleitung berufenen Obmänner der Sektionen (§ 11) und der Ausftellungs­abteilungen (§ 12) bilden das Exekutivkomitee der Ausftellung. Das Exekutivkomitee ift die Körperfcbaft, welche unter der Aufficbt der Ausftellungsleitung die Arbeiten der Ausftellung unmittelbar ausführt und die laufenden Gefcbäfte — zu denen ein Befcbluß der Ausftellungsleitung nicht erforderlich ift — er­ledigt. Das Exekutivkomitee fet)t insbefondere alle auf die Ausftellung und auf die im Rahmen derfelben abzuhaltenden temporären Ausheilungen (Spezialausftellungen, Wettbewerbe, Kongreffe und fonftiger Veranftaltungen) bezüglichen Regle­ments und Vorfcbriften feft. Den Vorfit) des Exekutivkomitees führt der Präfident der Ausftellungskommiffion oder deffen Stell­vertreter. § 11. (Sektionskomitees.) Sämtliche Arbeiten des Exekutiv­komitees fallen in den Wirkungskreis der naebbenannten vor­erft zu bildenden Sektionen: a) Sektion der allgemeinen Aus­ftellungsangelegenbeiten: b) Finanzfektion; c) Baufektion; d) Ver­kebrsfektion; e) Preßfektion; f) Sektion zur Veranftaltung von Feftlicbkeiten. Die Aufnahme von Mitgliedern in die einzelnen Sektionen erfolgt über Vorfcblag des Obmannes derfelben durch das Exekutivkomitee. § 12. (Abteilungskomitees.) Die »Erfte Internationale Jagd­ausftellung Wien 1910« umfaßt folgende Abteilungen: a) Jagd und deren Betrieb; b ) Induftrie und Gewerbe; c ) Kunft und Kunítgewerbe; d) Land- und Forftwirtfcbaft. Die Vorfcbläge über das Arrangement der einzelnen Ab­teilungen der Ausftellung an das Exekutivkomitee, beziebungs­weife durch diefes an die Ausftellungsleitung zu erftatten, ob­liegt dem Obmanne der betreffenden Abteilung. Die Mitglieder der Abteilungskomitees werden in diefelben durch den Ob­mann berufen. § 13. (Gruppen- und Klaffenkomitees.) Die einzelnen Ab­teilungen der Ausftellung zerfallen in Gruppen, diefe wieder in Klaffen. Die Vorfcbläge über das Arrangement derfelben an die Abteilungskomitees zu machen, obliegt den Gruppen-, be­ziebungsweife Klaffenkomitees. Die Obmänner und Mitglieder diefes Komitees werden in diefelben durch die Obmänner der Abteilungskomitees berufen. § 14. (Generalkommiffariat, Direktion.) Die Direktions­gefcbäfte der Ausftellung werden von dem vom Präfidium er­nannten Generalkommiffär und dem Chefarchitekten der Aus­ftellung beforgt. § 15. Der Generalkommiffär bereitet die der Ausftellungs­leitung, beziebungsweife dem Exekutivkomitee zur Befcbluß­faffung zuzuweifenden Gegenftände vor und fet)t deren Be­feblüffe ins Werk. Zu diefem Zwecke ift dem Generalkommiffär 189

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