Die Erste internationale Jagd-Ausstellung Wien, 1910. Wien-Leipzig, 1912 / Sz.Zs. 424

ANHANG

Organiíations=Statut, Husítellungs«Regulativ und Klaffifikation. ein Bureau unterftellt, deffen Zufammenfetjung ihm in den vom Präfidium feftgefet)ten Grenzen vorbehalten ift. § 16. Dem Chefarchitekten obliegt die tecbnifcbe Leitung der Ausftellung und insbefondere die Verfaffung des General­planes der flusftellung, die Herftellung der Pläne und die Aus­führung aller jener Ausftellungsgebäude und Anlagen, welche nicht von den Ausftellern felbft errichtet werden. § 17. (Allgemeines.) Die Komitees werden durch ihren Obmann oder das Ausftellungspräfidium einberufen und find bei rechtzeitiger Einladung ihrer Mitglieder ohne Rückficbt auf die Anzahl derfelben, befcblußfäbig. Die Befcblüffe werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Meinung des Vorfityen­den den Ausfcblag. § 18. Die Mitglieder des Ausftellungspräfidiums, fowie jene der Ausftellungsleitung, ferner der Generalkommiffär und der Chefarchitekt find berechtigt, allen Sitzungen des Exekutiv­komitees, fowie den Sitzungen der Sektions-, Abteilungs-, Gruppen- und Klaffenkomitees beizuwohnen. § 19. Diefes Organifationsftatut tritt in Wirkfamkeit, fo­bald es von der Ausftellungskommiffion genehmigt ift. Ände­rungen desfelben können von diefer Kommiffion mit einfacher Majorität befcbloffen werden. fiusftellungs-Regulativ. I. Gcgenftand, Name, Ort und Zeit der Ausftellung. § 1. Gegenftand der Ausftellung ift die Darftellung der Jagd unter befonderer Berückficbtigung ihrer biftorifcben Ent­wicklung, ihrer etbifcben Bedeutung und ihres wirtfcbaftlicben Wertes für Induftrie, Gewerbe, Kunft, Land- und Forftwirtfcbaft und für den Verkehr. Die »Erfte Internationale Jagdausftellung Wien 1910« findet in der Rotunde und auf den diefelbe um­gebenden Gartenkomplexen des k. k. Praters ftatt, fie wird im Mai 1910 eröffnet und im Oktober desfelben Jahres voraus­ficbtlicb gefcbloffen werden. II. Anordnung der ftändigen Ausftellung. Abteilungen und Gruppen der Ausftellung. § 2. Die Ausftellung zerfällt in folgende Abteilungen: A. Jagd und deren Betrieb; B. Induftrie und Gewerbe; C. Kunft und Kunftgewerbe; D. Land- und Forftwirtfcbaft. Diefe Abteilungen zerfallen in Gruppen, welche in der diefes Regulativ ergänzenden Klaffifikation aufgezählt find; dem Exekutivkomitee bleiben fpätere Abänderungen vorbe­halten. Arrangement der Ausftellung. § 3. Das Arrangement der Ausftellung ift derart projek­tiert, daß jeder an derfelben teilnehmende Staat auch Öfter­reich — auf dem ihm zugewiefenen Platte in der Weife aus­ftellt, daß die jagdlichen Expofitionen (Abteilung A.) der ein­zelnen Länder in von denfelben auf ihre Koften zu errich­tenden Baulichkeiten und Gartenanlagen untergebracht werden, welche Baulichkeiten entweder berühmte biftorifcbe Jagd­fcblöffer (Herrenfitye) oder den Typus der in den betreffenden Ländern fpeziell üblichen Jagdbäufer repräfentieren. § 4. Die Exponate der übrigen Abteilungen B, C und D werden nach länderweife zufammengeftellten Gruppen in eigens hierzu beftimmten Räumlichkeiten oder im Freien unter­gebracht. Temporäre Veranftaltungen. § 5. Temporäre Veranftaltungen (Spezial-Ausftellungen, Wettbewerbe und Kongreffe) werden die ftändige Ausftellung ergänzen. Beteiligung der Fremdftaaten, fowie der im öfterrei­chifcbenReicbsrate vertretenen Königreiche und Länder. § 6. Sämtliche auswärtigen Staaten, fowie die Königreiche und Länder der diesfeitigen Reicbsbälfte find eingeladen worden, ficb an der Ausftellung zu beteiligen. § 7. Es wird dabin gewirkt werden, daß ficb in allen auswärtigen Staaten, fowie auch in den Königreichen und Ländern der diesfeitigen Reicbsbälfte Komitees bilden, denen die Organifation der Beteiligung diefer Staaten, beziebungs­weife Königreiche und Länder an der Ausftellung obliegt. § 8. Die Komitees der an der Ausftellung partizipierenden Fremdftaaten, fowie die Komitees der Königreiche und Länder der diesfeitigen Reicbsbälfte werden zum Zwecke des Ver­kehres mit den Organen der Ausftellung Delegierte (Kommiffäre) beim Ausftellungspräfidium, beziebungsweife Generalkommiffa­riate beglaubigen. § 9. Diefe Delegierten allein find legitimiert, im Inter­effe der Ausfteller ihres Staates, beziebungsweife der König­reiche und Länder, mit den Organen und Funktionären der Ausftellung zu verbandeln. III. Rechtsverhältniffe der Ausfteller zur Ausftellung. Verbindlichkeit der allgemeinen Beftimmungen. § 10. Durch die Unterzeichnung des Anmeldebogens (§ 16) unterwerfen ficb die Ausfteller rechtsverbindlich fämtlicben Be­dingungen des vorliegenden Ausftellungs-Regulatives, fowie den Nacbtragsverfügungen, welche etwa fpäterbin durch Vor­fcbriften des Ausftellungspräfidiums, des Exekutivkomitees, be­ziebungsweife Generalkommiffariates erlaffen werden, und ver­zichten von vornherein auf jede Klageberecbtigung für mündlich getroffene Vereinbarungen. Die Ausfteller find in diefer Rich­tung auch für ihre Vertreter und Angeftellten verantwortlich. § 11. Der Ausftellungsleitung fteben für die Dauer der Ausftellung einfcbließlicb der Vorbereitungs- und Abrüftungs­zeit in dem gefamten Ausftellungsgebiete das Hausrecbt, fowie fämtlicbe Rechte, welche einem Eigentümer und Befitjer zu­kommen, auf dem Grunde und in den Gebäuden zu, während den Ausftellern die Rechte aus dem Mietverbältniffe für die Dauer diefes Verbältniffes und im Rahmen der für die Aus­ftellung erlaffenen allgemeinen Beftimmungen, fowie der be= fonderen Vereinbarungen zufteben. Gericbtsftand und Erfüllungs­ort für das Ausftellungsunternebmen und fämtlicbe Ausfteller ift in allen Ausftellungsangelegenbeiten Wien. Haftung der Ausfteller. § 12. Für die Forderungen der Ausftellung gegenüber den Ausftellern haften diefe fowobl perfönlicb, als auch mit ihren Ausftellungsobjekten. § 13. Die Einbringung von Ausftellungsobjekten jeder Art, die Errichtung von Baulichkeiten und Anlagen ift nur auf Grund eines Zulaffungsfcbeines (§ 20) und nach Erlag der fäl­ligen Gebühren geftattet. Etwa unrechtmäßig eingebrachte Aus» ftellungsobjekte können von der Ausftellungsleitung jederzeit auf Koften und Gefahr des Einbringers aus dem Ausftellungs­gebiete entfernt und nötigenfalls bis zur Begleichung der hieraus entftandenen Auslagen auf feine Koften und Gefahr zurückgebalten und bei einem Spediteur oder an einem fon­ftigen entfprecbenden Aufbewahrungsorte hinterlegt werden. Änderungen in der Dauer der Ausftellung. § 14. Sollte die Eröffnung der Ausftellung aus irgend­einem Grunde verfcboben, die Ausftellung unterbrochen oder vorzeitig gefcbloffen werden, fo bat der Ausfteller keinen An­fprucb auf Entfcbädigung. Bei Verlängerung der Ausftellung bis zur Dauer eines Monats find die Ausfteller ebenfalls ohne An­fprucb auf Entfcbädigung verpflichtet, ihre Objekte in der Aus­ftellung zu belaffen, beziebungsweife den Betrieb für die Dauer der Verlängerung weiterzuführen. Befcbwerden und deren Erledigung. § 15. Befcbwerden jeder Art find an das Generalkom­miffariat der Ausftellung zu richten, gegen deffen Entfcbeidung die Berufung an das Exekutivkomitee, jedoch ohne auffcbie­bende Wirkung zuläffig ift. Die Entfcbeidung des Exekutiv­komitees ift eine endgiltige. Reklamationen und Anfprücbe müffen fpäteftens 14 Tage nach Schluß der Ausftellung beim General-Kommiffariate fcbriftlicb eingebracht werden; alle nicht innerhalb diefer Frift erhobenen Anfprücbe find mit diefem Tage erlofcben. 190

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