Gertrude Enderle-Burcel, Dieter Stiefel, Alice Teichova (Hrsg.): Sonderband 9. „Zarte Bande” – Österreich und die europäischen planwirtschaftlichen Länder / „Delicate Relationships” – Austria and Europe’s Planned Economies (2006)
Alexandra Neubauer-Czettl: Österreichs Beziehungen zu Ungarn, Polen, der Tschechoslowakei und Jugoslawien im Spiegel der Staatsurkunden
122 Kooperationsvereinbarungen, die Österreich 1975 mit RGW-Staaten abgeschlossen hatte, betrafen nur vier die Tschechoslowakei.22 Das am 7. November 1972 auf Ministerebene Unterzeichnete Handelsabkommen zwischen Österreich und der Tschechoslowakei regelte den beiderseitigen Warenaustausch ab 1. Jänner 1973 bis 31. Dezember 1977.23 Die wesentlichen Inhalte sind die Grundsätze des Güteraustausches, Abbau der mengenmäßigen Beschränkungen und die Anwendung der GATT-Bestimmungen. Weiters mussten beide Vertragspartner eine aus Vertretern der Regierungen bestehende Gemischte Kommission einsetzen, die die Einhaltung und Durchführung der getroffenen Maßnahmen überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Beziehungen anregen sollte. Die Kommission, die mindestens einmal jährlich zusammentreten sollte, war auch besonders dazu angehalten, Vorschläge zur Abänderung und Ergänzung der Jahresprotokolle zu erstatten. Das Abkommen verlängerte sich nach 1977 automatisch jeweils um ein Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner das Abkommen spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Wege kündigte. Mit seinem Inkrafttreten verloren das langfristige Abkommen von Jänner 1967 und alle späteren diesbezüglichen Vereinbarungen ihre Gültigkeit. Seit Abschluss des Kooperationsvertrages 1971 und des Handelsabkommens 1972 gab es regelmäßig Tagungen der Gemischten Kommission bezüglich wirtschaftlicher Zusammenarbeit und Warenaustausch.24 Am 4. Dezember 1981 wurde schließlich in Prag auf Regierungsebene ein neues langfristiges Handelsabkommen zwischen Österreich und der Tschechoslowakei unterzeichnet, das am 1. Mai 1982 in Kraft trat und mit dessen Inkrafttreten das langfristige Handelsabkommen von 1972 seine Gültigkeit verlor.25 Dieser Vertrag setzte eine wesentliche Erweiterung des gegenseitigen Warenaustausches voraus und unterstützte die Entwicklung der Zusammenarbeit in Wirtschaft und Industrie, er berief sich auf die Festlegungen der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und löste grundsätzlich handelspolitische Probleme des bilateralen Handels auf einem qualitativ höheren Niveau als das frühere Abkommen.26 Österreichs Beziehungen zu Ungarn, Polen, der Tschechoslowakei und Jugoslawien 22 S c h i 11 y : Außenhandel zwischen Österreich und der Tschechoslowakei, S. 89. 23 Vgl. BGBl. 477 aus 1972: Langfristiges Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik für den Zeitraum vom 1. Jänner 1972 bis 31. Dezember 1977. Vgl. auch ÖStA, AdR, BMAA, Sturk, Tschechoslowakei 1972 XI 07. 24 Vgl. ÖStA, AdR, BMAA, Sturk, Tschechoslowakei des betreffenden Zeitraums. 25 BGBl 172 aus 1982: Langfristiges Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik. Vgl. auch ÖStA, AdR, BMAA, Sturk, Tschechoslowakei 1981 XII 04. 26 S c h i 11 y : Außenhandel zwischen Österreich und der Tschechoslowakei, S. 98. 271