Sonderband 4. Das Institutionserbe der Monarchie. Das Fortleben der gemeinsamen Vergangenheit in den Archiven (1998)
Leopold Auer: Das österreichisch-ungarische Archivabkommen als Modellfall archivarischer Staatennachfolge
Das österreichisch-ungarische Archivabkommen als Modellfall archivalischer Staatcnnachfolge lieh bis jetzt ohne erkennbaren Erfolg - zu empfehlen18. Zur Anerkennung des theoretischen Konzepts in der völkerrechtlichen Diskussion haben diese Bemühungen aber sicher einen wesentlichen Beitrag geleistet. So hat der Generaldirektor der Unesco in seinem Bericht an die 20. Generalkonferenz 1978 vorgeschlagen, das Konzept des gemeinsamen Erbes in allen jenen Fällen zur Anwendung zu bringen, in denen Archivgut aus der Tätigkeit von Institutionen erwachsen ist, deren völkerrechtliche Nachfolge auf mehrere Staaten übergegangen ist, um seine provenienzwidrige Aufteilung zu verhindern. Den Teilhabern an diesem gemeinsamen Erbe sollten die gleichen Rechte zustehen wie dem zur Verwahrung des Archivguts bestimmten Nachfolgerstaat19. Beschlüsse späterer Generalkonferenzen der Unesco haben diese Empfehlungen bestätigt. Eine etwas andere Richtung nahmen die Überlegungen der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen, in der seit 1970 gleichfalls über Staatennachfolge bei Archiven beraten wurde20. Anders als bei den Bemühungen der Unesco spielten hier von Anfang an politische Momente und die Gegensätze zwischen Industrie- und Entwicklungsländern eine entscheidende Rolle. Archivfachleute wurden nicht herangezogen, was in jenen Teilen der Entwürfe, die sich mit der Staatennachfolge bei Archiven beschäftigten, zu verschiedenen Schwachstellen führte. So dokumentierten der endgültige Konventionsentwurf und der ihm beigegebene umfangreiche Kommentar, die der im Frühjahr 1983 in Wien tagenden Staatennachfolgekonferenz der Vereinten Nationen vorgelegt wurden, zwar die Mühe, die die UN Völkerrechtskommission für die Behandlung von Archivproblemen aufgewendet hatte, trotzdem blieb das Ergebnis aus fachlicher Sicht unbefriedigend. Vor allem die trotz eines Lippenbekenntnisses zum Provenienzprinzip de facto vollzogene Rückkehr zum territorialen Pertinenzprinzip muß als bedauerlicher Rückschritt angesehen werden21. Österreich wie Ungarn sind auf der Konferenz in getrennten Anträgen für das Provenienzprinzip eingetreten, ohne sich allerdings durchsetzen zu können; Österreich hatte dabei mit voller Absicht auf die dem Vertrag von Saint-Germain zugrundeliegende Argumentation zurückgegriffen. Von besonderem Interesse im Hinblick auf unser Thema war allerdings der Antrag des Schweizer Vertreters auf eine Verankerung des im Konventionsentwurf bezeichnenderweise nicht aufscheinenden Prinzips des gemeinsamen Erbes, der unter ausdrücklicher Berufung auf 18 In den schriftlichen Äußerungen Kecskemétis zu diesem Thema blieb der direkte Bezug auf die Lösung des Badener Abkommens allerdings, soweit ich sehe, ausgeklammert; vgl. zuletzt Kecskeméti, Charles: Disputed Archival Claims: Activities of Unesco and ICA since 1976, in: Actes de la trentième conférence internationale de la Table ronde des archives (Saloniki 1994, im Druck). 19 Actes Cagliari (wie Anm. 16) S. 138. Vgl. auch Oldenhage, Klaus: Richtlinien und archivische Grundsätze der UNESCO zur Beilegung von internationalen Konflikten um Archivalien, in: Der Archivar 36,1982, Sp. 173-176. 20 Vgl. Auer: Staatennachfolge (wie Anm. 4) S. 62f. und Grimsted, Patricia Kennedy: Archival Ros- sica/Sovietica Abroad. Provenance or Pertinence, Bibliographie and Descriptive Needs, in: Cahiers du Monde russe et soviétique 34,1993, S. 431^179, hier S. 438 und Anm. 21. 21 Eine positive Beurteilung der Konvention aus archivarischer Sicht findet sich hingegen bei Stçpniak, Wtadyslaw: Sukcesja paristw dotyczqca archiwaliöw, Warschau-Lodz 1989, S. 53 ff. Vgl. dazu Grimsted: Archival Rossica S. 440 und Anm. 29/30. 92