Sonderband 4. Das Institutionserbe der Monarchie. Das Fortleben der gemeinsamen Vergangenheit in den Archiven (1998)

Leopold Auer: Das österreichisch-ungarische Archivabkommen als Modellfall archivarischer Staatennachfolge

Leopold Auer die Arbeit des Internationalen Archivrats erfolgte. Der Antrag fand aber ebenso­wenig eine Mehrheit wie jene Österreichs und Ungarns22. Die Konvention wurde am 7. April 1983 mit 54 gegen 11 Stimmen - darunter je­ner des Gastlandes Österreich - bei elf Stimmenthaltungen angenommen. Da die für ein Inkrafttreten nötige Zahl von Ratifikationen aber bis heute nicht zustande­kam, muß sie als gegenstandslos betrachtet werden23. Die Kritik der Fachwelt an den Archivbestimmungen der Konvention fand nicht zuletzt in der Stellungnahme einer Arbeitsgruppe des Internationalen Archivrats ihren Ausdruck24. Die darin vertretenen Experten aus sieben Ländern forderten vor allem die Befolgung des Provenienzprinzips und eine stärkere Berücksichtigung der Konzeption des ge­meinsamen Erbes. Dreizehn Jahre nach dieser Stellungnahme haben die darin erhobenen Forderun­gen nichts von ihrer Aktivität eingebüßt. Die politischen Veränderungen in Ost- und Südosteuropa seit 1989 haben erneut eine Fülle von Problemen im Zusammen­hang mit der Staatennachfolge bei Archiven aufgeworfen. Der Zerfall der Sowjet­union, Jugoslawiens und der Tschechoslowakei werfen die Frage nach dem Schicksal der Archive der gemeinsamen Institutionen dieser föderativen Staaten auf, die noch weit von einer befriedigenden Klärung entfernt sind. Im Falle der Sowjetunion hat sich die überragende Stellung Rußlands als zentralen Nachfolgerstaats auch hinsicht­lich der Archive fürs erste durchgesetzt25, im Falle Jugoslawiens hat der Krieg bisher jede Regelung verhindert. Daß in allen drei Fällen Ansprüche aller Nachfolge­staaten zu befriedigen sein werden, ist aber schon jetzt absehbar. Das Konzept des gemeinsamen Erbes, wie es im Badener Abkommen verankert ist, das heißt Aner­kennung von Provenienzprinzip, gemeinsamem Eigentum, Zugang für alle Beteilig­ten und eventueller Mitwirkung an der Verwaltung in Form von Archivdelegatio­nen, könnte eine nützliche Grundlage für zukünftige Vereinbarungen abgeben26. Eine solche Lösung ist natürlich nur möglich, wenn zwischen den Vertragspart­nern ein Geist der Gemeinsamkeit und der Wille zur Verständigung vorhanden ist, wie beides in der Präambel des Badener Abkommens zum Ausdruck kommt. Der Geist der Donaumonarchie durchzieht diese Präambel, wie es Lorenz Miko- letzky anläßlich eines anderen kürzlich gefeierten Jubiläums formuliert hat27. Tat­22 Vgl. Auer: Staatennachfolge S. 66ff. und Grimsted: Archival Rossica S. 440. 23 Bis jetzt liegen Ratifikationen von folgenden zehn Staaten vor: Ägypten, Algerien, Argentinien, Est­land, Georgien, Jugoslawien, Kroatien, Niger, Peru und Ukraine; vgl. Kecskeméti: Disputed Archi­val Claims (wie Anm. 18). 24 Professional Advice on the Vienna Convention on Succession of States, Paris 1983 (ICA Doc. CE/83/ 12); vgl. Grimsted: Archival Rossica S. 439f. und Kecskeméti: Disputed Archival Claims (wie Anm. 18). Die politische Sensibilität der Materie kommt in einer polemischen Reaktion von Mozzati, Marco: La battaglia degli archivi, in: La modernizzazione in Asia e Africa. Problemi di storia e pro- blemi di metodo, Pavia 1989, S. 213-244 zum Ausdruck. 25 Tsaplin, V. V.: O prave sobstvennosti na arkhivnye dokumenty v diplomaticheskikh aktakh dorevo- liutsionni i sovetskoi Rossii, in: Otechestvennye arkhivy 1992/4, S. 20-25. 26 Kecskeméti: Disputed Archival Claims (wie Anm. 18). 27 Mikoletzky, Lorenz: Das Badener Abkommen 1926, Vortrag auf der am 6. November 1995 zum 120. Geburtstag Graf Kunos von Klebelsberg gehaltenen bilateralen österreichisch-ungarischen Tagung. 93

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