Sonderband 4. Das Institutionserbe der Monarchie. Das Fortleben der gemeinsamen Vergangenheit in den Archiven (1998)
Rainer Egger: Die ungarische Kriegsarchivdelegation in Wien vom Ersten bis zum Zweiten Weltkrieg
Die ungarische Kriegsarchivdelegation in Wien vom Ersten bis zum Zweiten Weltkrieg Für das KA selbst war die Zukunft noch völlig offen, würde es möglich sein, die einzelnen Registraturen geschlossen zu erhalten, das Provenienzprinzip durchzusetzen? In einer ausführlichen Denkschrift vom 5. Februar 1919 trat Maximilian R. v. Floen, der Direktor des KA (seit 1916), die dem liquidierenden Kriegsministerium und dem Bevollmächtigtenkollegium bei diesem Ministerium vorgelegt wurde für die geschlossene Erhaltung des Archivs ein und zwar als gemeinsame Institution aller Nationalregierungen (Nachfolgestaaten). Neben dem bekannten und heute auch anerkannten Provenienzprinzip machte Hoen seine Argumentation auch mit sehr plakativen Beispielen deutlich, wie: „Man stelle sich vor, ein Vater hinterließe seinen sechs Söhnen ein Konversationslexikon. Welchem vernünftigen Menschen würde es einfallen, dieses Werk zu teilen und jeden Sohn mit drei Bänden zu beglücken?“ Für die Auswertung dieser in Wien verbleibenden Archivalien sollten die Nationalstaaten Delegierte in das KA entsenden, die ständig dem Wiener Archiv zuzuteilen wären und Erhebungen hier vornehmen sollten, von wichtigen Aktenstücken, die von den einzelnen Staaten auszuwählen wären, könnten Abschriften angefertigt werden8. In die gleiche Richtung ging ein Vorschlag des früheren Direktors des Haus-, Hof- und Staatsarchivs Arpäd von Kärolyi, der das Archivgut als gemeinsames Eigentum der Nachfolgestaaten unter österreichischer Verantwortung in Wien belassen wollte. Aber die Nachfolgestaaten, auch Ungarn, zeigten zunächst wenig Verständnis für diese Argumentation. Kärolyi war dann auch der erste Direktor des Ungarischen Historischen Instituts, das 1920 als private Gründung im Wiener Ungarischen Gardepalais (Palais Trautson) eingerichtet wurde und das in den folgenden Jahren eine beachtliche wissenschaftliche Tätigkeit entwickelte9. Der Staatsvertrag von St. Germain brachte dann in seinem Artikel 93 die Grundlage für alle weiteren Archivauseinandersetzungen mit den Nachfolgestaaten der Donaumonarchie. Die Bestimmung, Archivalien, die den Verwaltungen „der abgetretenen Gebiete gehören“ ergab die Möglichkeit, das „Provenienzprinzip“ im Wesentlichen bei der „Verteilung“ dieser Archivalien durchzusetzen. Das erste Archivabkommen, das die Republik Österreich abschloß betraf die CSR (das Prager Abkommen vom 18. Mai 1920), mit Ungarn erfolgte zunächst im Mai 1920 eine provisorische Vereinbarung bezüglich der Liquidierung der militärischen Zentralstellen, die die Nominierung ungarischer Exponenten bei den einzelnen Abteilungen des Militär-Liquidierungsamtes vorsah. Das Technische Militär- komité, das Kriegsarchiv, und die Agenden des Evidenzbüros und des Landesbe- • schreibungsbüros des Generalstabes blieben von diesem Abkommen aber ausgenommen. Diese ungarischen Exponenten beim Militär-Liquidierungsamt hatten 8 KA 125/1919. 9 Ress, Imre: Die ungarische Archivdelegation in Wien als eine Institution zur Lösung von grenzüberschreitenden Archivproblemen, in: Scrinium Heft 36/37, Wien 1987. S. 265 f. Szekfü, Julius: Die ungarische Geschichtsforschung und die Wiener Archive, in: Historische Blätter, hrsg. vom Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Wien, Heft 1, 1921, S. 155-166, insbesondere S. 164 f. Vgl. auch den „Bericht über die Tätigkeit des Collegium Hungaricum in Wien (1924-1931)“ KA 2917/1931. 68