Sonderband 4. Das Institutionserbe der Monarchie. Das Fortleben der gemeinsamen Vergangenheit in den Archiven (1998)
Imre Ress: Der Weg zum Badener Abkommen (Teilung oder Aufbewahrung des Archiverbes der Monarchie)
Imre Ress ungarischen Leibgarde und das der Schloßhauptmanschaft Ofen, die sogenannte Hungarica aus der Privatbibliothek Seiner Majestät sowie die Nachlässe Gombos, Izdenczy, Széchenyi, Gervay23. Trotz dieses Entgegenkommens ist zu keiner umfassenden Einigung gekommen, weil die Auffassungen über die territorialen Grundlagen des patrimoine intellectuel nicht in Einklang gebracht werden konnten24. Zu dem großen Durchbruch ist dann im April 1923 nach einer dreitägigen Verhandlungsrunde in Budapest gekommen. Bestimmend war für den Ausgang dieser Verhandlungen, daß sich in den vorherigen Besprechungen der beiden Finanzministern heraustellte, daß Österreich auch nach der beiderseitigen Verzicht auf zahlreiche gegenseitige vermögensrechtliche Forderungen doch ein Aktivsaldo zu Gunsten Ungarns anerkennen mußte und zur Ausgleichung den österreichischen Schulden wurde unter anderem das Entgegenkommen hinsichtlich des ungarischen kulturellen Erbes angeboten25. Die österreichische Delegation hat die Abgabe aller Bestände ungarischer Provenienz aus dem Elaus-, Hof- und Staatsarchiv und dem Hofkammerarchiv zugestanden, an denen der Einspruch der Nachfolgestaaten entweder rechtlich nicht begründet oder ihre Interesse daran nicht ausdrücklich erklärt worden war. Zwei wichtige Fragen, wie das Problem des Kossuth-Archivs und das des Generalgouvernements blieben weiterhin unbereinigt. Die österreichische Delegation erkannte zwar diese beiden Archive als unbeschrittene Teile des kulturellen Erbe Ungarns und sprach grundsätzlich ihre Bereitwilligkeit zur Abgabe dieser Bestände an Ungarn nach dem Wegfall der internationalen Verpflichtungen aus. Gleichzeitig erklärte sie diese Bestände als ungarisches, provisorisch im Haus-, Hof- und Staatsarchiv deponiertes Eigentum zu betrachten26. Das Prager Abkommen mit der Tschechoslowakei und die Stipulationen der Römer Verträge verpflichteten die österreichische Bundesregierung, die in Betracht kommenden Nationalstaaten von einer Archivabgabe vorher zu verständigen. Gegebenfalls konnte es dazu kommen, den im römischen Archivabkommen vorgesehenen Rechtsweg betreten zu müssen d.h. die Abgabe des Kossuth-Archivs an Ungarn einem Schiedgerichtsverfahren zu unterwerfen. Wegen der wiederholten tschechoslowakischen Demarschen, die im September 1922 und im April 1923 wegen der 23 Österreichischer Standpunkt gegenüber der archivalischen Forderungen Ungarns, vorgelegt in der Sitzung vom 6 März 1923. Amtsvermerk von Oskar Mitis. HHStA Wien, Kurrentakten Nr. 1923- 357. Nach der Verhandlungen wurden die erwähnten Archivalien nicht abgegeben sondern „als die zur Auslieferung an Ungarn bestimmten Bestände unter besonderen Verschluß“ genommen und den ungarischen Archivdelegerten zugänglich gemacht. HHStA Wien, Kurrentakten Nr. 1923-683. 24 „Die österreichische Delegation erklärt, daß nach officieller Auslegung der Friedensverträge durch die österreichische Regierung unter ungarischem geistigen Eigentum (patrimoine intellectuel) lediglich das gesitige Eigentum des im Vertrage von Trianon festgesetzten ungarischen Staatsgebietes zu verstehen ist. Dagegen legen die kgl. ungarischen Delegierten Nachdruck darauf, da nach ihrer Ansicht der Begriff geistiges Eigentum (patrimoine intellectuel) territorial durch die derzeitigen Grenzen nicht zu beschränken sei.“ Gemeinsamer Bericht des Unterausschusses über die archivalische Auseinadersetzung zwischen Österreich und Ungarn. Wien 6 März 1923. HHStA Wien. Kurrentakten Nr. 1923/357. 25 Bericht des öst. Archivbevollmächtigten über die Verhandlungen mit Ungarn, Wien, 23 April 1923. HHStA AAB, Nr. 1923-21. 26 Gemeinsamer Bericht des Unterausschusses über die archivalische Auseinadersetzung zwischen Österreich und Ungarn, Budapest 6 April 1923. MOL Budapest, Y 1 Direktionsakten, Karton 214. 23