Sonderband 3. „wir aber aus unsern vorhero sehr erschöpfften camergeföllen nicht hernemben khönnen…” – Beiträge zur österreichischen Wirtschafts- und Finanzgeschichte vom 17. bis zum 20. Jahrhundert (1997)

Ronald E. Coons - Carey Goodman: An Audacious Proposal. A Memorandum Attributed to Finance Minister Karl Ludwig Freiherr von Bruck

Ronald E. Coons - Carey Goodman c - „auf die Unterdrückung aller demokratischen oder modem-representativen Tendenzen, und auf die stete Kräftigung der Anhänglichkeit der Provinzen an das Durch­lauchtigste Kaiserhaus, berechnet seyn.“ Es kann sich hier nicht um die Ausarbeitung eines vollständigen Organisirungsplanes, sondern lediglich um die Andeutung des Characters der Einrichtung handeln, welche anzuregen der Zweck dieser Blätter ist. Um die Möglichkeit einer Vereinfachung des Organismus der Regierung anzubahnen, müßte eine Trennung statt finden zwischen den Angelegenheiten, welche im Centrum der Monarchie behandelt werden mäßen, und Jenen welche in den Provinzen selbst, durch locale Mittel erledigt werden können.- Zum Behufe der Erledigung dieser Letzteren, wäre eine munizipale Organisation aller Städte und Landgemeinen [sic!]59 der Monarchie, ins Leben zu rufen, welche der Specialität jeder einzelnen Provinz angepaßt und geeignet seyn muß, der Regierung allenthalben als nützliches Werkzeug zu dienen, und ausübendes Organ ihrer Befehle zu seyn. Eine solche Organisation besitzt das Lomb. Venez. Königreich bereits in seinem Communal-Statute, welches die Möglichkeit der seinerzeitigen Errichtung der Provinzial- und Central-Congregationen, und daher auch jene des wohlthätigen Beschlußes, welchen S. M. der Kaiser soeben in Betreff dieser Congregationen gefaßt hat60, begründet hat. Die munizipale Organisation der Städte und der Landgemeinen, muß der Verschiedenheit der respectiven dieselben constituirenden Elemente, angemeßen seyn61. - Weder die Einen noch die Anderen, dürfen auf demokratischen Grundlagen organisirt werden. Die Landgemeinen dürfen nicht durch eine Trennung von dem größeren vormals herrschaftlichen Besitze, sich selbst überlaßen werden. - Das Patrimonial-Verhältniß der früheren Zeit hat aufgehört, und kann als Solches nicht wieder ins Leben gerufen werden, denn die Grundlage auf welcher daßelbe stand, existirt nicht mehr, große Intereßen des socialen Zustandes aber existiren, welche nicht sich selbst überlaßen werden dürfen, und es muß daher ein Verhältniß gefunden werden, welches zwischen dem größeren Besitze und dem Landvolke ein Band knüpft, indem es dem größeren Besitze einen überwiegenden Einfluß sichert, und zwar in einer Weise, welche dem durch die Grund­entlastung meist sehr hart berührten größeren Besitze, nicht neue Opfer zumuthet. - Nur in solcher Weise vermag das unmittelbare Eingreifen der Regierang in die Local-An- gelegenheiten der Provinzen, wesentlich beschränkt, und die Central-Verwaltungs- Auslagen wesentlich vermindert zu werden, während die Solidarität in welche die Munizipien mit der Regierung treten, das Odium welche eine Regierung die Alles durch kais: Beamte selbst thun will, nothwendig allein trifft, vermeidet und von der Regierung abwendet. 59 Throughout both versions of the memorandum the word „Landgemeinen“ consistently appears rather than „Landgemeinden“. 60 See above, footnote 38. 61 Brack’s proposals for administrative reform so consistently stressed the importance of organs of local, municipal government that it is unfortunate he never wrote systematically on the subject. At one level his attachment to such institutions, which offered a means of transferring administrative costs from Vienna to local communities, was strongly practical. At another level, however, his interest in municipal government may have been influenced by his long residence in Trieste, where, as Giorgio N e g r e 11 i has shown, during the Vormärz a significant segment of the city’s commercial community sought to exploit a pre­existing myth of Trieste’s medieval juridical autonomy as a means of resisting the absolutism of the Restoration era; see N e g r e 11 i, Giorgio: Comune e impero negli storici della Trieste asburgica. Milano 1968) and Negrelli,Giorgio: A1 di qua del mito. Diritto storico e difesa nazionale nell’autonomismo della Trieste asburgica. Udine 1978 (Civiltà del Risorgimento 16). The degree to which Brack may have been further influenced by Interior Minister Stadion’s concept of the ,free commune* as the basis of the free state*, which is authoritatively discussed in R e d 1 i c h, Josef: Das österreichische Staats- und Reichs­problem. Geschichtliche Darstellung der inneren Politik der habsburgischen Monarchie von 1848 bis zum Untergang des Reiches. Bd. 1/1. Leipzig 1920, pp. 354-381, also merits investigation. 170

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