Jürgen Pohl: Sonderband 1. „Die Profiantirung der Keyserlichen Armaden ahnbelangendt” – Studien zur Versorgung der kaiserlichen Armee 1634/35 (1989)
B Der Rahmen - B1 Das Heer - Saiva Guardia
Woil'gang Pohl sich auch um das Sanitätswesen kümmert oder zu kümmern hat. Sein Vorschlag für die Unterbringung der kranken und verwundeten Soldaten ist der, daß die zur Rheinarmee gehörenden in „Öxingen [Öhringen], Schwäbisch Hall, undt Wimpffen [Bad Wimpfen], in welchen orthen Doctorn undt Apotheken vorhanden“, untergebracht werden und die zur Armee des Feldmarschalls Piccolomini gehörenden in die Stadt „Wertheim, Kitzingen, undt Schweinfurth möchten zu deputiren sein“. Medikamente sollen von Augsburg aus besorgt werden. Überraschend ist, daß es nur ein Dokument dieser Art gibt. Zu erwarten gewesen wäre entweder, daß von der „zentralen Verwaltung“ des Heeres hierzu nichts getan wird, daß also jeder Kompanie- oder Regimentsführer selbst für die Versorgung und Unterbringung seiner nicht verwendungsfähigen Soldaten zuständig wäre (abgesehen von der recht globalen Zuweisung von zweitausend Verwundeten in ein Land, s. o. S. 58) oder daß solche Überlegungen, welche Verwundeten wo unterzubringen seien, wesentlich häufiger Vorkommen. So ist die Einordnung dieses Briefes nicht klar. An dieser Stelle muß noch angemerkt werden, daß bei allen Bestandlisten oder Bedarfsmeldungen ebensowenig wie in irgendeinem Brief oder Dokument ein Teil oder Artikel für den Sanitätsbedarf erwähnt wurde. Es werden zwar in den Regimentsrollen - wenn auch extrem selten - Feldschere erwähnt, jedoch scheinen diese für ihre gesamte Ausrüstung und auch für den Ersatz des Verbrauchsmaterials selbst verantwortlich gewesen zu sein. SALVA GUARDIA Eine Besonderheit, die an dieser Stelle genannt werden muß, ist das „Salva Guardia“. Einer Person mit ihrem ganzen Besitz37 oder einer oder mehreren Ortschaften38 wurde Salva Guardia gewährt, d. h., es wurde befohlen, die entsprechenden Ländereien „kheines weegs be- schwern also mit straiffen, plündern, Einfallen, oder andere gewalt- thattigkheiten bekhümmern oder belaidigen“. Dazu wurde für diese Ländereien oder Personen ein entsprechendes Dokument ausgefertigt, das sie bei Bedarf vorzeigen konnten. Außerdem erhielten sie das Recht, „so offt es Ihme geföllig ist, und es seiner güetter und leutter notturfft erfordert, entweder selbst, oder durch seine bevehlshaber ... Unsern kayl. Adler, und deß heyl. Reich, auch unserer Erbkönigreich und lan37) AFA 1634/10/12 (4.10.1634). 38) Reichshofrat/ Gratialia et Feudalia/ Salva Guardia/ 1/348 f. (19.5.1634). 40