Schiriefer, Andreas: Deutsche, Slowaken und Magyaren im Spiegel deutschsprachiger historischer Zeitungen und Zeitschriften in der Slowakei - Interethnica 9. (Komárno, 2007)

3 Die historische Entwicklung Ungarns und seiner Bevölkerung innerhalb des Hagsburgerreiches

Die entscheidenden verfassungsgeschichtlichen Elemente im Verhältnis zwischen Österreich und Ungarn bildeten seit dem 18. Jahrhundert die Pragmatische Sanktion von 1722 sowie der Gesetzesartikel X von 1791, der festhielt, dass Ungarn ein unabhängiges Land sei, das nur nach seinen eigenen Landesgesetzen regiert werden dürfe. GA XII/1791 schließlich schrieb zudem vor, dass es König und ungarischem Landtag gemeinsam zustehe, Gesetze zu erlassen, aufzuheben und auszulegen. Mit der Annahme der Pragmatischen Sanktion anerkannte der ungarische Landtag unter anderem nach der agnatischen auch die kognatische Erbfolge der Habsburger sowie die untrennbare Verbindung mit den habsburgischen Erb­ländern. Im Gegenzug erhielt er von König Karl III. (1711-1740) das Verspre­chen, Ungarn nach dessen eigenen Gesetzen und im Einvernehmen mit dem ungarischen Landtag zu regieren. Um den Charakter Ungarns als eigenes König­reich gegenüber den Ansprüchen der Habsburger zu verteidigen, beriefen sich die ungarischen Magnaten im Laufe der weiteren Geschichte des Landes immer wieder auf die Regelungen der Pragmatischen Sanktion. Insgesamt gesehen war der ungarische Staat im Rahmen der Habsburgermonarchie in seiner Souveränität allerdings eingeschränkt. Solche Einschränkungen bestanden etwa in den auswärtigen Angelegenheiten, im Militärwesen oder in Form der königlichen Regalien. Dies musste sich jedoch nicht immer zum Nachteil Ungarns auswirken, beispielsweise angesichts der Tatsache, dass Ungarn gar nicht in der Lage war, sich selbstständig nach außen zu verteidigen. Auch der in Ungarn alles beherrschende Adel fand sich mit der speziellen Lage des Landes ab, da im Gegenzug für Zugeständnisse an die Habsburger seine Privilegien gesichert wurden. Vielmehr unterstützte er die Habsburger sogar teilweise in ihrer Politik, etwa Maria Theresia im Jahr 1741, als die Ungarn ihr im österreichischen Erbfolgekrieg militärisch zur Seite standen. In die Zeit des aufgeklärten Absolutismus, die Regierungszeiten von Maria Theresia und Joseph IL, fielen für Ungarn bedeutende Entscheidungen und Reformen, die sich nicht nur unmittelbar sondern auch in ihren Nachwirkungen auf die Entwicklung im Innern des Landes und auch auf das Verhältnis Ungarns zur Monarchie und Dynastie auswirkten. Die Veränderungen, die in dieser Zeit von den Herrschern angestrebt wurden, etwa ein moderner zentralistischer Staatsapparat, die Beseitigung von Privilegien oder die Stärkung des Bürgertums, waren gegen die Interessen des Adels gerichtet, eine Durchsetzung also nur gegen die Adelsmehrheit möglich. Dies führte dazu, dass im Jahre 1765 der ungarische Landtag nicht mehr einberufen wurde. Auch die Entscheidung Josephs IL, sich nicht zum ungarischen König krönen zu lassen, muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Zu den Maßnahmen Josephs, die insbesondere Ungarn betrafen, gehörten die Zentralisierung der Verwaltung, die Einführung der deutschen Amtssprache (1784), die Auflösung der Selbstverwaltung der Komitate sowie die Einteilung Ungarns in 10 Distrikte (1785). Schließlich kam noch die Durchführung einer Landvermessung hinzu, die als Grundlage für ein Steuersystem gelten sollte, 32

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