Keményfi Róbert: A gömöri etnikai térmozaik. A történeti Gömör és Kis-Hont vármegye etnikai térszerkezetének változása - különös tekintettel a szlovák-magyar etnikai határ futására - Interethnica 3. (Komárom-Dunaszerdahely, 2002)

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auf der Volkszählung von 1910) geraten. In Mitteleuropa, im Raum der Bestrebungen nach homogenen Nationalstaaten, kann eine solch gewaltige Diskrepanz der Nationalitäten nach Sundhaussen zwei mögliche Antworten hervorrufen: 1. Die Staatsgrenzen richten sich nach den ethnischen Verhältnissen. („früher oder später’’ - R. K.) 2. Die ethnischen Siedlungsverhältnisse passen sich an die Staatsgrenzen an. Sundhaussen sagt, dass die Verwirklichung des ersten Punktes den Zerfall der Länder mit vielen Nationalitäten in einzelne Nationalstaaten bedeuten würde. Der zweite Punkt würde die breite Skala der „Homogenisierungsmitteľ’ (Zwangsassimilation, Bevölkerungsaustausch, oder sogar Ethnocidium) bedeuten. Seine Ansicht in bezug auf die Multiethnizität möchten wir aber aufgrund unserer Untersuchungen in Gömör feiner abstufen: zu Punkt 1.: Die drastische Annäherung der ethnischen und der Staatsgrenze: a. Im Falle der homogenen historischen Minderhetsgrenzgebiete: keine vorübergehende multiethnische Periode (Vertreibung). b. Im Falle der historischer Multiethnizität (also vor 1920), schnelle prozentuale Veränderung des Anteils der Minderheit. zu Punkt 2.: Die stufenweise Annäherung der ethnischen und der Staatsgrenze: die gemischte ethnische Lage als Indikator dieses Annäherungsvorganges. a. Bei dem Zerfall homogener ethnischer Gebiete: die Herausbildung der gemischten ethnischen Lage b. Bei dem weiteren Zerfall der ethnisch gemischten Gebiete: langsame weitere prozentuale Veränderung des Anteils der gemischten Ethnischen Lage Das im ersten Punkt Beschriebene kann so interpretiert werden, dass der Zerfall der Länder mehrerer Nationalitäten in Nachfolgestaaten nicht gleichzeitig das Zusammenfallen der ethnischen Grenzen mit den Staatsgrenzen bedeutet, d.h. das Bestreben, die ethnischen Grenzen zu Staatsgrenzen zu erheben, ist in Mitteleuropa und auf dem Balkan auch nach dem Frieden von Versailles erhalten geblieben. Das bedeutet nichts anderes, als die Abschaffung der peripheren, homogenen Gebiete der Minderheiten. Dieses Bestreben wirkt aber auch auf die Definition der ethnischen Grenze. Ethnische Grenze bedeutet in diesem Fall nicht die absolute (über 50%) Mehrheit, sondern die scharfe Linie, die homogene (über 90%) Nationalitätsgebieten von solchen ohne Multiethnizität abtrennt. Die rasche - im allgemeinen in einer großen Welle vorgenommene - Veränderung der Nationalitätsverhältniszahl in den historischen ethnischen Grenzregionen mit gemischter Nationalität (l.b) bedeutet künstliche Kolonisation. Das kann auch durch die Gründung neuer, künstlicher Dörfer erfolgen, aber der große Einsiedlungsprozeß betrifft vor allem die städtischen Ortschaften von gemischter ethnischer Zusammensetzung. Die künstliche „Korrektur” der ethnischen Grenzen zu Staatsgrenzen und die „als Fetisch angesehene” Festsetzung von ethnisch reinen, nur von der mehrheitlichen staatsbildenden Nation besiedelten Territorien sind in unserem Raum nie durch gegen­seitige Vereinbarung der Betroffenen, sondern immer mit raschen, plötzlichen und drastischen Maßnahmen (Massen-Besiedelung; vollständige Aussiedelung, Deportation der Minderheit (s. Sudetendeutsche), und sogar (s. Jugoslawien), durch völlige Ausrottung) vorgenommen worden. Das im zweiten Punkt Beschriebene bedeutet im Gegensatz dazu, dass das Bestreben der mehrheitlichen, staatsbildenden Nation nach einer Veränderung der eth­nischen Raumstruktur der Minderheitsgebiete an der Grenze mit drastischen Mitteln 237

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