Katholischen Gymnasium, Schemnitz, 1854

37 bakrauchen an öffentlichen Orten und im Allgemeinen allen denen, welche das rei­fere Jünglingsalter noch nicht erreicht haben. §. 21. Um jede Gefahr zu beseitigen, ist das Baden in den Teichen nur innerhalb der Schwimmschule unter Aufsicht des dazu bestimmten Wächters und nie ohne Badewäsche an den vom Direktor bezeichneten Tagen gestattet. §. 22. Ballon-, Ball- und andere körperliche Spiele sind nur am Ferien- und die-; sem vorangehenden Nachmittag unter Beachtung der von den Lehrern dazu gege-' denen Instruktion und an den bezeichneten Plätzen, nie aber in den inneren Stadt- rheiten erlaubt. / §. 23. Das Herumgehen auf den Gäffen in späten Abendstunden, außer im Falle der Nothwendigkeit, dann müßiges Herumschweifen überhaupt, ferner Bestellungen und Zusammenkünfte zum Zwecke zeittödtender oder gar unerlaubter Unterhaltun­gen sind untersagt. §. 24. Vereine unter einander zu gründen, oder an von Anderen gegründeten Theil zu nehmen, ist Gymnasialschülern verboten. §. 25. Dagegen können Versammlungen zum Zwecke der literarischen Ausbildung unter Theilnahme, dann wissenschaftliche Erkursionen unter Leitung eines oder des andern Lehrers unbehindert stattfinden. §. 26. In der Wahl der Personen seines vertrauteren Umganges wird der Stu- dirende die größte Vorsicht beobachten. Mit verrufenen oder schlechten Leuten in nähere Verbindung zu treten, ist streng verboten. §. 27. Dem Bedürfnisse der Schüler an einer Seetüre außer jener, welche die Schule bietet, wird durch die Gymnasial-Bibliothek vorgesehen. Bücher aus Leihbiblio­theken zu entlehnen, wird aus triftigen Gründen verboten. Dringend wird jedem Schüler empfohlen, bei so wichtigen Schritten, wie es die Wahl seiner Lectüre oder die seines vertrauten Umganges sind, von dem Rathe seiner Lehrer sich lei­ten zu lassen. tz. 28. So oft Gymnasialschüler an öffentlichen Orten erscheinen, wird es ihre be­sondere Pflicht sein, des größten Anstandes sich zu beifleißen. Kleidung, Gang, Haltung, ihre ganze äußere Erscheinung, weit entfernt, öffentliches Aufsehen oder Ärgerniß zu erregen, soll von ihrer Gesittung und Bildung zeugen.

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