Katholischen Gymnasium, Schemnitz, 1854
38 §. 29. Jeder Schüler ist sämmtlichen Lehrern des Gymnasiums, als seinen unmittelbaren Vorgesetzten Ehrerbietung und Gehorsam schuldig. Der Mangel an gehöriger Ehrerbietung gegen den Lehrer darf nicht geduldet werden, und muß, wenn Zurechtweisung nicht fruchtet, selbst mit Entfernung von der Lehranstalt bestraft werden. §•■ 30. Auf die von der Sitte gebotenen äußeren Beweise der Achtung von Seite des Gymnasialschülers haben überdieß alle distinguirte Personen gegründeten Anspruch. §. 31. Den Stellvertretern seiner Eltern ist der Studircnde willigen Gehorsam, seinen Hausgenossen Verträglichkeit und Jedermann ein höfliches Betragen schuldig. Gegründete dießfällige Beschwerden unterliegen dem disciplinären Einschreiten. §. 32. Gegen einander sollen die Schüler, welche die Gemeinschaft des Unterrichtes und der Erziehung gleichsam zu Brüdern macht, freundlich und liebevoll sich betragen, unwillkührliche Beleidigungen mit Nachsicht aufnehmen, vorsätzliche nicht rächen, vom Bösen einander brüderlich abrathen, zum Guten durch Beispiel und Vorstellung ermuntern. §. 33. Dagegen wird ein lieb- und rücksichtsloses oder gar schlechtes Betragen eines Schülers gegen den andern als: Spott, Mißhandlmrg, Vorschub bei Umgehung der Pflicht und Verführung geahndet. §. 34. Ohne Vorwissen der Eltern oder ihrer Vertreter ist es Schülern nicht gestattet, Geld oder Geldeswerth an Andere zu verschenken oder zu borgen, eben so wenig die ihnen von jenen anvertrauten Sachen zu vertauschen oder zu verkaufen. §. 35. Die Änderung des Aufenthaltsortes oder Kosthauses kann nur mir Einwilligung der Eltern und des Direktors geschehen. §• 36. Seinen Abgang von der Lehranstalt hat jeder Schüler dem Direktor wo möglich persönlich anzuzeigen, hiebei die ihrerseits ikm etwa vorgeliehenen Mittel der Bildung gewissenhaft zurückzustellen und seinen Lehrern den ihnen schuldig gewordenen Dank auszusprechen. §. 37. Jede Übertretung der Schulgesetze hat in Absicht der Besserung des Schuldigen Rüge oder Strafe zur Folge; diese befolgen, wenn nicht gröbere Vergehen