Katholischen Gymnasium, Schemnitz, 1854
36 §. 14. Nicht gerechtfertigte Schulversäumnisse werden in den Semestral- und Abgangszeugnissen ersichtlich gemacht und nehmen bei öfterer Wiederkehr Einfluß auf die Sittenklasse. Bleibt der Schüler durch 8 auf einander folgende Tage der Schule fern, ohne der Lehranstalt die Ursache davon anzuzeigen, so wird er als ausgetreten in den Katalogen gelöscht und ohne besondere Bewilligung der k. k. Unterrichtsbehörde an die Lehranstalt nicht mehr zugelassen. §. 15. In dem Vordergründe der Pflichten des Gymnasialschülcrs steht die gewissenhafte, wohlgeordnete Theilnahme am Gymnasial-Gottesdienste und an sämmtli- chen ihm vorgeschriebenen sowohl häuslichen als öffentlichen religiösen Uibungen. Zum Heiligen und Höchsten muß sich frühzeitig, oft und gerne erheben, wer einst Anderen die Wege dahin zeigen will. Ein gleichgiltiges, nachlässiges, oder unwürdiges Verhalten gegen den Gottesdienst und die vorgeschriebencn kirchlichen Uibungen müßte, wenn Belehrung und liebevolle Zusprache nicht fruchten sollten, selbst mit einer schlechten Note in den Sitten, oder mit Ausschließung bestraft werden. §. 16. Die Zeit, welche die Schule und die nothwendige Erholung nicht in Anspruch nehmen, wird der Schüler gewissenhaft den Aufgaben und Uibungen widmen, welche die Schulpflicht ihm auferlegt. Ist dieser genug gcthan, so wird ihn ein geregeltes, mir jenen in Verbindung stehendes Privat-Studium ebenso angenehm als nützlich beschäftigen. §. 17. Der Besuch der Gast-, Schenk- und Kaffeehäuser, der ohnehin weitab von den Wünschen des echten Zöglings der Wissenschaft liegt, ist Gymnasialschülern nicht gestattet. §• 18. Billard-, Kegel- und Kartenspiel und andere Geld und Zeit raubende Spiele sind verboten. §• 19. In häuslichen Kreisen veranstaltete Tanzunterhaltungen sind mit Wissen des Direktors, mit Einwillung und unter Aufsicht der Eltern oder deren Stellvertreter den reiferen Schülern gestattet. Der Besuch der öffentlichen Bälle jedoch, so wie auch des Theaters kann nur in einzelnen Fällen mit einer, eigenst dazu von den Eltern beim Direktor erwirkten Erlaubniß zugelassen werden. Tanzunterhaltungen und Theatersfliele untereinander selbst zu veranstalten ist Gymnasialschülern untersagt. §. 20. Vom Gebrauche des Tabaks, als einer für das jugendliche Alter in körperlicher und geistiger Beziehung verderblichen Angewöhnung wird sämmtlichen Schülern eindringlichst abgerathen. Streng verboten ist Gymnasialschülern das Ta-