Katholischen Gymnasium, Schemnitz, 1854
35 §. 8. Die Schulklasse als Stätte des Unterrichtes geheiligt, betreten die Schüler entblößten Hauptes und erwarten auf ihren Plätzen und in der Stille entweder das Zeichen zur heil. Messe, oder die Ankunft des Lehrers. Bei seinem Eintritt begrüßen sie denselben mit dem üblichen kath. Gruße. Bei seinem Abgänge bezeigen sie ihm durch Erhebung von ihren Sitzen ihre Hochachtung. Das letztere geschieht, so oft die Vorstände und Lehrer des Gymnasiums, oder andere Personen, denen nach ihrer Stellung gleiche Ehrenbezeigung gebührt, in den Klassen erscheinen. §. 9. Während des Unterrichtes, der für jede Schulzeit mit einem kurzen Gebete begonnen und geschlossen wird, ist jede, auch die geringste Störung fern zn halten, die größte Aufmerksamkeit und Alles pünktlich zu beobachten, was der Lehrer für seine Unterrichtsstunde anzuordnen für nöthig erachtet. §. 10. Das Herausrufen der Schüler aus der Schule während des Unterrichtes durch andere Schüler ist durchaus hintanzuhalten, desgleichen das Hinausgehen Einzelner während der Lehrstunden, seltenere Fälle ausgenommen. Selbst während der Pause der Lehrvorträge zwischen der 2. und 3. Schulstunde ist das gleichzeitige Abgehen mehrerer Schüler aus einer Klasse, das Herumstehen in den Gängen und vor dem Schulhause, als mit der guten Ordnung und Geistessammlung, welche die Schulzeit fordert, unverträglich, durchaus nicht zuläßlich. §. 11. Weder am Schulhause selbst, noch an irgend einem der in ihm befindlichen Gegenstände darf der Schüler >eine Verunreinigung oder Beschädigung sich erlauben. Beschädigungen aus Unvorsichtigkeit verpflichten zum Schadenersätze, die aus Absicht haben überdieß Rüge und Strafe zur Folge. §• 12. Rach beendetem Unterricht kehren sämmtliche Schüler mit eben dem Anstande, mit welchem sie kamen, in ihre Wohnungen zurück. Rach dem Abgänge des Lehrers ist ein längeres Zurückbleiben einzelner Schüler in den Schulklassen oder auf den Treppen und Gangen des Schulhauses nicht gestattet. §. 13. Kein Schüler darf auch nur eine Lehrstunde aus Fahrlässigkeit versäumen. Bei voraussichtlicher Verhinderung am Schulbesuche hat sich der Schüler unter Beibringung einer dießfällig schriftlichen Bestätigung seiner Eltern oder ihrer Stellvertreter die Erlanbniß des Klassenlehrers, und, wenn die Verhinderung über einen Tag dauert, zugleich die des Direktors zum Ausbleiben aus der Schule zu erwirken; ist die Verhinderung unvorgesehen, so wird sie der Schüler, wenn möglich binnen den nächsten 24 Stunden dem Klassenlehrer zur Kenntniß bringen und bei seinem Wiedereintritt in die Schule durch ein glaubwürdiges Zeugniß Nachweisen. 5 *