Katholischen Gymnasium, Schemnitz, 1854
Diseiplinar-Gesetz für das k. k. kath. Gymnasium zu Schemnitz. §. i. 3eber Schüler hat sich vom Augenblicke seines Eintrittes ins Gymnasium den Anordnungen desselben zu fügen. §. 2. Jeder Schüler hat während der zum Anmelden bestimmten Zeit seine Aufnahme ins Gymnasium festzusiellen. §. 3. Uiber die wirkliche Aufnahme der Schüler der ersten Klasse und im Sinne des Organisations-Entwurfes auch jener, die aus fremden Gymnasien sich anmelden, entscheidet erst die Prüfung ihrer Reife, die gleich während der ersten Tage des Schuljahres mit ihnen vorgenommeu wird. §. 4. Es ist die Pflicht jedes der kath. Kirche ungehörigen Schülers, der kirchlichen Feier, mit welcher das Schuljahr begonnen wird, beizuwohnen. Bei der ihr folgenden Vorlesung der Schul-Ordnung und der Schulgesetze haben sämmtliche Schüler zu erscheinen. §. 5. Das Schulhaus wird jedesmal 1/4 Stunde vor Beginn des Unterrichtes geöffnet. Während dieser Zeit haben sämmtliche Schüler mit Beachtung des gehörigen Anstandes in den Klassen sich zu versammeln. Vor dem Schulhause die Eröffnung desselben abzuwarten, ist zur Vermeidung mannigfacher Störungen oder Unziemlichkeiten untersagt. §. 6. Reinlichkeit und Anstand in Kleidung und Benehmen ist als äußeres Kennzeichen höherer Bildung Gymnasial-Schülern unerläßlich, erstere hat sich auch bis auf die geringsten Schulrequisiten zu erstrecken. §. 7. Für jede Lehrstunde bringt der Schüler sämmtliche für sic erforderliche Schulrequisiten — aber auch nur diese mit. Alles Fremdartige ist während des Unterrichtes fern zu halten.