Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

— 168 — nöthigenfalls von Sachvertsändigen, entschieden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gesuchsteller. Gegen den Beschluss der richterlichen Abtheilung ist innerhalb 30 Tagen der Rekurs an den Patentsenat zulässig. Der die Feststellung enthaltende rechtskräftige Beschluss schlh sst das auf denselben Gegenstand bezügliche Ver­fahren wegen Eingriffes gegen Denjenigen aus. auf des­sen Ansuchen die Feststellungsentscheidung erbracht wurde. Um das Feststellungsverfahren kann Derjenige nicht ansuclien, gegen den beim Strafgerichte das Ver­fahren wegen eines auf dasselbe Patent bezüglichen Ein­griffes im Zuge ist. §. 57. Dieser § regelt das Feslstellung-sverfahreu. eine ganz neue und gemeinnützige Institution, -welche den Schutz des ehrlichen Industriellen und das Vermeiden der theueren Verletzungsprocesse bezweckt- Wer einen Zweifel hat, ob das durch ihn angewendete Verfahren nicht in den Bereich eines anderen schon ertheilten Pa­tentes fällt, kann im Vorhinein bei dem Patentamte die Constatie- runa- verlangen, ob der durch ihn hergestellte oder ein angemeldetes Verfahren nicht an irgend ein besonders zu bezeichnendes Patent stösst. Die natürliche Folge davon ist, dass in solchen Fällen kein Verletzungs- oder Schadenersatzanspruch durch den Eigenthiimer des betreffenden Patentes angestrengt werden kann. §. 58. Die durch den Eingriff geschädigte Partei kann ihre Ansprüche auf Anerkennung ihres Patentrech­tes, auf Abstellung des Eingriffes und auf Schadenersatz gegen den Eingreifenden auf dem Civilrechtswege geltend machen : a) wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens nicht beantragt oder ihren Antrag zurückzieht ; b) wenn sie beim Strafgerichte Schadenersatz nicht gefordert hat ; c) wenn das Strafgericht sie mit ihrem Schaden­ersatzansprüche auf den Civilrechtsweg verwiesen hat ; d) wenn das Strafverfahren in Folge des Todes der den Eingriff verübten Partei oder aus dem Grunde nicht eingeleitet werden kann, weil die Strafbarkeit durch Verjährung oder durch einen anderen Grund auf­gehört hat. Die geschädigte Partei hat das Recht, die Aner­kennung ihres Patentrechtes, die Abstellung des Ein­griffes und Schadenerzatz auch in dem Falle zu fordern,

Next

/
Thumbnails
Contents