Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

— 169 wenn den, der die Handlung begeht, gar keine straf­rechtliche Verantwortlichkeit trifft. In diesem Falle kann der Schadenersatz über das Mass der Bereicherung nicht hinausgehen. Bei Verhandlung dieser Klagen sind die Verfü­gungen der Alineen 2 und 3 des § 50, sowie die §§ 51, 53 und 54 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Das Recht zur Forderung eines Schadenersatzes verjährt : 1. binnen drei Jahren, von den Tage an gerech­net, an welchem die Handlung zur Kenntniss der geschä­digten Partei gelangt ist ; 2. binnen zehn Jahren, auch wenn die Handlung zur Kenntniss der geschädigten Partei nicht gelangt' ist, oder auch wenn vom Tage der Kenntnissnahme drei Jahre nicht verflossen sind. § 58. Dieser § regelt den Schutz des Patentrechtes im Civil- wege. Wenn der Geschädigte die Verletzung durch Anwendung des Strafverfahrens nicht zu reformieren wünscht, sonde:n sich mit der Anerkennung seines Rechtes, mit der Einstellung des patentver­letzenden Verfahrens, und mit Ersatz des erlittenen Schadens be­gnügt, kann er seine diesbezüglichen Ansprüche vor nem Civilgericht geltend machen, in den im § unter a—d tuxativ angeführten Fällen. Der privatrechtliche Process kann weder parallel noch nach dem Strafvorfahren geführt, werden. Ausgenommen sind diejenigen Fälle, in welchen das Strafgericht den Angeklagten freigesprochen, oder sich in die Schadenersatzfrage gar uicht eingelassen hat. Unter Schadenersatz ist der vollständige Schaden zu ver­stehen ; nur in dem Falle, wenn den Thater keine sträfliche Verant­wortlichkeit belastet, kann der Geklagte nicht zum Ersatz des gan­zen Schadens, sondern nur bis zu dem Bereicherungsbetrag verur- theilt werden. Der privatrechtliche Process wird nämlich dann vorliegen, wenn die wissentliche Verletzung nicht nachweisbar ist. Die bezüglich der Beurtheilung des Wesens der Erfindung ^ r Confiscierung, der Nachahmungsgegenstände, der Beschlagnahme und der eventuell entstehenden vorherigen Fragen in § 50, 51, 53 54 enthaltenen Verfügungen gelten auch für den Civilrichter. § 59. Die in den §§ 14 und 58 dieses Gesetzes erwähnten Schadenersatzprozesse, weiters die auf das Eigenthumsrecht des Patentes bezüglichen Prozesse, sowie auch die auf Patente sich beziehenden Streitfragen, mit Ausnahme der Erbschaftsstreitfragen, gehören in den Wirkungskreis der Gerichtshöfe als Handelsgerichte, insoferne sie nach vorliegendem Gesetze nicht dem Wir­kungskreise der Patentbehörden zugewiesen sind.

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