Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

— 161 — bühreii sind stets an die Staatscasse einzuzahlen oder im Postwege rechtzeitig dahin anzuweisen. § 47. Das Gesetz will die Leistung der Einzahlung bei den einzelnen Steuerämtern vermiedeu wissen, weil das Wegbleiben der von denselben ergangeuen Meldungen infolge eines Versäumnisses hinsichtlich der Aufrechterhaltung oder Löschung des Patentes Ver­wirrungen verursachen könnte. §. 48. Die Patent-Urkunde, sowie die sonstigen Ausfertigungen des Patentamtes als auch die einen Einspruch (§ 35) enthaltenden Eingaben sind stempelfrei. In jeder anderen Beziehung sind die Stempel- und Gebühren Vorschriften unverändert anzuAvenden. VIII. Abschnitt. Die Eingriffe und die Strafen. §. 49. Wer ohne Erlaubniss des Patenteigenthümers den Gegenstand irgend eines Patentes herstellt, in Ver­kehr bringt oder auf verbo eue Weise benützt, so dass er hiedurch die auf diesem Gesetze fussenden Rechte des Patenteigenthümers AAÜssentlich verletzt, begeht die Übertretung des Patenteingriffes und ist mit einer Geld­strafe bis 600 Kronen, und bei Rückfälligkeit, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurtheilung zwei Jahre noch nicht verflossen sind, mit Arrest bis zu zwei Mo­naten, und überdies noch mit einer Geldstrafe bis 600 Kronen zu bestrafen. Die bemessenen Geldstrafen werden zu Gunsten des Fondes für GeAverbe- (Handels-)Schulen vei’Avendet. Bei Bemessung der Strafe bildet es einen erschwe­renden Umstand, wenn der Geklagte ein Angestellter des Patenteigenthümers gewesen ist und seine auf die­sem Wege oder durch das Vertrauen des Patenteigen­thümers erlangte Keiuitniss und Erfahrungen zur Usur­pation der Erfindung benützt hat, Diese Bestimmungen sind auch dann anzuwenden, Avenn die benützte Erfindung wohl noch nicht patentirt worden ist. jedoch im Sinne des § 34. provisorischen Schutz geniesst. § 4 '. Die Cr térién einer Patentverlezung sind : I. Ein Vorgehen, wodurch die im Gesetz wurzelnden Rechte des Patentinhabers, deren Wesen und Ausdehnung in § S beschrieben, verletzt werden.

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