Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)
I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk
Gegen Nichteigenthümer und solche nur zur Ausübung oder Gebrauchsnahme Berechtigte, kann man also keine Patentverletzung begehen. 2. Dass die That ohne Erlaubnis des Patenteigentümers geschehen ist, welche Erlaubnis auf einen allgemeinen oder besonderen Fall Bezug haben kann ; endlich ; 3. Dass die 'Ihat wissentlich verübt sei, d. h. mit Wissen der Patentverletzung. Der Verletzer muss dessen bewusst sein, dass er in den Rechtskreis eines anderen faktisch hineingreift, und dessen Rechte hiedurch verletzt. Es genügt das leichtsinnige Handeln ohne ernste Überlegung, oder das „dolus eventalis“ ; auch dies involviert die wissentliche Widerrechtlichkeit. Es ist auch möglich, dass der Thäter anfangs guter Absicht war, und es tritt der „dolus“ (mala fides superveniens erst später ein ; wenn dies zur Zeit der Verübung der That schon vorhanden war, so ist der subjective Thatbestand der Patentverletzung festgestellt. Die Veröffentlichung allein im Amtsblatte hat nicht die im g 9 des Handelsgesetzes berührte, und auf die über Handelsfirmen geschehenden Veröffentlichungen bezügliche Sanktion, so dass mit dem Nichtwissen derselben niemand sich entschuldigen kann. Dem entgegen schliesst der Umstand, dass irgend ein Patent aus den Kundmachungen des Amtsblattes ausgeblieben ist das Wissen des Thäters nicht aus ; in beiden Fällen ist uachzuweisen und nachweisbar, dass der Verletzer von dem Patent Kenntnis hatte ; das im weiteren Sinne genommene „culpa“ kann als Grund der Patentverletzung nicht angesehen werden. Aus alldem geht hervor, dass es am besten ist, die Gegenstände mit einem äusseren Zeichen zu versehen, welches es offenbar macht, dass sie im Inlande patentiert sind. Zu einer solchen Bezeichnung ist jeder Patentinhaber berechtigt, jedoch kennt das vorliegende Gesetz, wie mehrere andere Gesetze keinen Bezeichnung’s- zwang (die Anwendung einer, nicht auf Wirklichkeit beruhenden Bezeichnung bildet laut §. 58. des Gewerbegesetzes eine Übertretung) die Verletzung des Patentes wird nur als Übertretung verfolgt, und wird laut dem von d< n Übertretungen lautenden Strafgesetzbuch (XL. Ges. Art. 187 0 bestraft. Die Regeln desselben Gesetzes finden Anwendung zur Umänderung der Geldstrafen, der Verjährung und sonstigen Folgen der Strafe. Laut dem ersten Gesetz ist schon, falls eine offene Beschreibung vorhanden ist, die erste Verletzung als Übertretung zu betrachten, und war der Verletzer auf Wunsch des Patentinhabers mit einer Geldstrafe von fl. 25—1000 zu bestrafen. In Deutschland geht die Strafe bis zu einer Geldstrafe von Mk. 500, oder bis 1 Jahr Kerker. Die Übertretung ist für gewöhnlich nur mit einer Geldstrafe verbunden ; im Falle positive schlechte Absicht vorliegt, oder im Wiederholungsfälle ist dieselbe mit Haft zu bestrafen. Im Falle erschwerende Umstände in grossen Masse vorliegen, ist dem §. 90. des Strafgesetzes entsprechend das für die begangene That festgesetzte grösste Strafausmass anzuwenden. Nebst den. im Gesetze citirten, erschwerenden Umständen können auch noch andere vorliegen. § 50. Die im § 49. erwähnte Uebertretung gehört