Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)
I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk
der Patentirung derselben anerkannt hat. Von der 2-ten Jahrestaxe an, sind die Taxen bis zu dem Tage der Fälligkeit zu entrichten. Bis jetzt war. wenn dieser Termin versäumt wurde das Patent als erloschen zu betrachten, und war das Versäumnis nur ausnahmsweise durch allerhöchste Gnade einzuholen; dies wurde jetzt fallen gelassen, und statt dessen eine Zusatzfrist von GO Tagen zur Zahlung gewährt. Im Sinne § 23 der auf die Vollstreckung des Gesetzes bezüglichen Verordnung ist der Patentinhaber, oder sein nachgewiesener Bevollmächtigter innerhalb 30 Tagen von der Fälligkeit an gerechnet in einem recommandirten Schreiben zu mahnen, jedoch hat die Versäumnis oder das Verspäten der Mahnung in Anbetracht der Löschung des Patentes gar keine Rechtsfolgen. Eine Neuerung bildet die Creditierung und eventuell gänzliche Nachlassung der Taxen solchen Erfindern, die ihre Armut nacliweisen, und die auf ihren Verdienst angewiesen sind. Im Rückziehungs- oder Löschungsfalle werden die Taxen nicht zurückgezahlt. § 46. Ausser den obigen Gebühren ist noch in den folgenden Fällen eine besondere Gebühr von je 20 Kronen im Vorhinein zu entrichten : 1. Nach einem Rekurse oder einer Berufung (§§ 36—38) ; 2. nach einer auf Entziehung und Nichtigerklärung von Patenten gerichteten Klage (§§ 20 und 21) ; 3. nach einem auf die Feststellung des Umfanges eines bestehenden Patentes gerichteten Ausuchen (§ 57) ; 4. nach der Eintragung der Uebertragung eines Patentes (§ 41.) Alle diese Gebühren sind vor Einreichung des betreffenden Schriftstückes zu bezahlen, und ist die über die erfolgte Zahlung lautende Quittung der Eingabe bei- zuleg'en, widrigenfalls die Eingabe zurückzuweisen ist. Die sub 1 erwähnte Gebühr ist zurückzuerstatten, wenn dem Rekurse stattgegeben wurde. Den im vorletzten Alinea des § 45. erwähnten Personen können auch die unter den Punkten 1—3 aufgezählten Gebühren erlassen werden. § 46. Obzwar im Punkt 1 blos auf § 36—38 Bezug genommen wird, ist doch zweifellos, dass auch für das in letzter alinea das § 33 erwähnte Gesuch die Taxe von 20 Kronen zu entrichten ist, da im § 36 auch von diesem Fall eine Erwähnung gemacht wird. Laut Punkt 4 sind wohl für die Eintragung der Cession des Patentes, nicht aber für die des Ausübungsnachweises und Licenzen die hier erwähnten 20 kr. zu zahlen. Die im P. 1 erwähnte Taxe ist wohl zurückzuzahlen, wenn aas Gesuch, jedoch nicht auch dann, wenn die Appellation genehmigt wurde. § 47. Die in diesem Abschnitte aufgezählten Ge-