Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)
I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk
— 159 setzes, die erwähnten Taxen im Verordnungswege, jedoch höchstens um 50 70 erhöhen. Die Jahrestaxen werden jährlich im Vorhinein fällig und können entweder alljährlich oder auf mehrere Jahre, oder schliesslich auf alle 15 Jahre bezahlt werden. Die für das erste Jahr entfallende Gebühr ist spätestens innerhalb 60 Tagen von dem auf den Tag der Verlautbarung der Anmeldung der Erfindung folgenden Tage zu entrichten, ansonst die Anmeldung der Erfindung als zurückgezogen anzusehen ist. Die Jahrestaxen vom 2. bis 15. Jahre sind spätestens innerhalb der dem Fälligkeitstage folgenden 60. Tage zu bezahlen. Ausser der nach 30 Tagen (von der Fälligkeit gerechnet) geleisteten Zahlung ist noch eine Nachtragsgebühr von 20 Kronen zu entrichten. Die Jahrestaxen sind von jeder an dem Bestände des Patentes interessirten Partei anzunehmen. Solchen Erfindern, die ihre Armuth durch ein vorschriftsmässiges Armuthszeugniss nachweisen, oder die als Arbeiter auf den Tagesverdienst angewiesen sind, kann die Anmeldegebühr und erste Jahrestaxe, sowie die für die Amendirung der Beschreibungen zu entrichtende Gebühr gefristet, und falls das Patent zu Beginn des zweiten Jahres erloschen ist, auch gänzlich erlassen werden. Die Anmeldegebühr kann überhaupt nicht, die .Fahrestaxe nur dann zurückerstattet werden, wenn die Ertheilung des Patentes verweigert wird. § 45. Die zu entrichtenden Taxen sind folgende : 1. Die Patent-Jahrestaxe, 2. Verschiedene Vollzugstaxen. 3. Stempelgebühren. Die Jahrestaxen, welche einerseits zur Deckung der Staatskosten, andererseits zur Beschränkung dor Patentierung solcher Erfindungen dienen, welche auf die Entwicklung der Industrie keinen besonderen Eintluss haben, sind in zeitweise steigendem Masse festgesetzt, u. zw. zusammen mit 2820 Kronen (tl 1410) gegen 11 735 bisher (in Deutschland M. 5280); nebstbei ist die Regierung berechtigt, innerhalb 3 Jahren vom Inslebentreten des Gesetzes au gerechnet, die Taxen höchstens um 50 Perzent zu erhöhen, falls von den genommenen taxen die Ausgaben des Patentamtes nicht gedeckt werden können. Die erste Jahrestaxe ist nicht sofort bei der Anmeldung, sondern erst in 60 tagen nach Anordnung der Veröffentlichung zu entrichten, wed das Patentamt dann schon wenigstens die Möglichkeit