Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)
I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk
158 — schung, Entziehung und Nichtigerklärung der Patente sind in dem hiezu bestimmten Amtsblatte sofort zu veröffentlichen. Die Einrichtung und die Modalitäten der Herausgabe dieses Blattes bestimmt der Handelsminister im Verordnungswege. VII. Abschnitt. Taxe n. § 45. Für jedes Patent, sowie für jedes Zusatz- patent. ist gleichzeitig mit der Anmeldung eine Anmeldegebühr von 20 Kronen zu entrichten. Für die im Sinne des § 32 gestattete Abänderung der Beschreibung ist eine Gebühr von 10 Kronen zu entrichten. Ausserdem sind für jedes Patent mit Rücksicht auf die Dauer des in Anspruch genommenen Schutzes die folgenden Jahrestaxen zu bezahlen : Für ein Zusatzpatent, insoferne dasselbe sich nicht in ein selbstständiges Patent umwandelt (§ 17), ist für die ganze Dauer des Patentes ausser der Anmeldegebühr die Taxe von 40 Kronen nur einmal zu bezahlen. Sollten aus diesen Taxen die Ausgaben des Patentamtes nicht gedeckt werden können, so kann der. Handelsminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister innerhalb dreier Jahre vom Inslebentreten des gegenwärtigen Ge___i_ Fiir das 1. Jahr . 40 Kronen „ „ 2. „ . 50 „ ., „ 3. „ . 60-, „ 4. „ . 70 ., „ 5. „ . 80 ., 6. „ . 100 „ „ 7. ., . 120 „ „ 8. ., . 140 „ . -, 9- * • 160 „ „ 10. ., . 200 „ „11. „ . 250 „ „ 12. „ . 30 ., „ 13. ., . 350 „ „ 14. „ . 400 „ 15. „ . 500