Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

— 155 — in den Fällen des § 20 sowie der Punkte 1 nnd 4 des § 21 Jedermann berechtigt. Rücksichtlich der auf Wunsch des Geklagten von Seite des ausländischen Klägers zu leistenden Sicher- , Stellung der Kosten sind die in den §§ 9—12 des Ges.- Art. XVIII. vom Jahre 1893 enthaltenen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, mit der Abweichung, dass über die Höhe der Sicherstellungssumme die richtliche Abtheilung des Patentamtes entscheidet. In den Prozessen auf Entziehung uud Nichtiger­klärung sind, insoferne das gegenwärtige Gesetz eine abweichende Verfügung nicht enthält, die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens in Handels-Angelegenheiten anzuwenden. Gegen die Urtheile der richtlichen Abtheilung ist binnen dreissig Tagen von der Zustellung des Urtheiles gerechnet, die Berufung an den Patentsenat zulässig, welcher endgiltig entscheidet. § 38. Die Fälle der Entziehung des Patentes siehe im § 20. und die der Nichtigkeit im § 21. ln den Entziehungs- und Nichtig- keitsprocessen ist die Vertretung durch einen Advocaten gesetzlich vorgeschrieben Laut P. 1 § 9 des Ges. Art. XVII. von 1893 kann auch von dem ausländischen Kläger keine Garantie gefordert werden, wenn in dem Staate, wo der Kläger zuständig ist, der ungarische Staats­bürger in einem ähnlichen Falle zur Leistung einer Garantie nicht verpflichtet ist. Die Gesetze des normalen Handelsverfahrens enthalten die §§ 1’—28 der Justizministerial Verordnung Zahl 3269 von Jahre 1831. § 39. Die königlichen Gerichte und Verwaltungs­behörden sind verpflichtet, dem Ansuchen des Patent­amtes und Senates zu entsprechen. §. 39. Die Sachverständigen können laut § 94 des Ges. Art. XVIII. 1893 nur dann mit Geldstrafe belegt werden, wenn sie gleich­zeitig als Zeugen zu betrachten sind, alinea 2 war deshalb nöthig, weil das bestehende Executionsgesetz betreffs der Ausführbarkeit der Beschlüsse des noch nicht bestehenden Patentamtes und Patent- rathes nicht verfügen konnte. Ebenso müsste man aussprechen, dass der vor dem Patentamte abgelegte Eid, und die dort gemachten Ge­ständnisse der Zeugen und Sachverständigen gleiche Kraft haben, wie Eid und Geständnis vor einem kön. Gerichte ; es sind also die § 215—219 des Ges. Art. V. vom Jahre 1878 auch hier anzuwendeu. §. 40. Die, in Patentstreitsachen amtshandelnden Behörden und Gerichte können prozesssüchtige Parteien mit einer Geldstrafe bis 1000 Kronen belegen, welche Geldstrafen dem Staats-Aerar zufallen.

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