Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)
I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk
— 156 — § 40. S. § 49 des Ges. Art. LIX. von 18S1 und í 205 des Ges. Art. XVIII. von 1893. VI. Abschnitt. Patentregister, Patentarchiv und Patentblatt. §. 41. Nach der Ertheilung ist das Patent sofort in das, bei dem Patentamte geführte besondere Register einzutragen. In dieses Register sind einzutragen : Name, Stand und Wohnort desjenigen, der das Patent erhalten, weiters der Name und Wohnort seines Bevollmächtigten, der Titel des Patentes, die Priorität, das Ertheilungs- datum des Patentes, die erfolgten Taxeinzahlungen, die auf die Erlöschung, Entziehung und Nichtigerklärung des Patentes bezüglichen Daten, schliesslich die Beschränkung des Patentes im Sinne des § 14, und die Prozesse auf Entziehung oder Nichtigerklärung des Patentes. Ausser diesen Daten sind über Ansuchen der interessir- ten Parteien auf Grund von öffentlichen oder volle Glaub- würdigeit besitzenden Privaturkunden in das Register noch einzutragen die zur Gänze oder zum Theile erfolgten Uebertragungen der Patente und die auf Ausübung oder Benützung Bezug habenden Licenzen. Die Uebertragung des Eigenthumsrechtes eines Patentes tritt dritten Personen gegenüber durch die Eintragung der Uebertragung in das Patentregister in Rechtswirksamkeit ; es ist jedoch die frühere Uebertragung, obwohl sie in das Register nicht eingetragen ist. demjenigen gegenüber wirksam, der zur Zeit, als er auf das Patent ein Recht erwarb, von der erfolgten früheren Uebertraguug Kenntniss hatte. Die eingetragenen Ausübungs- und Benützungs- licenzen werden durch die Uebertragung des Eigenthumsrechtes des Patentes in ihrer Giltigkeit 'und Wirksamkeit nicht berührt. Die Reihenfolge der auf Ansuchen der Interessenten vorzunehmenden Eintragungen ist nach der Alinea 2 des § 29 des gegenwärtigen Gesetzes enthaltenen Verfügung festzustellen und zu beurtheilen.