Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

lung, mit welchem die Anmeldung ganz oder theilweise zurückgewiesen wird, kann der Anmelder, gegen den Beschluss, mit welchem das Patent im ganzen Umfange oder wenigstens theilweise ertheilt wird, der Einspre­chende, binnen BO Tagen vom Tage der Zustellung des Bescheides an gerechnet, an die richterliche Abtheilung Rekurs ergreifen, welche eine die Herausgabe des Pa­tentes suspendirende Wirkung besitzt. Der Rekurs ist in zwei Exemplaren zu überrei­chen, dereneines der Gegenpartei zur Abgabe ihrer Be­merkungen herausgegeben wird. Die richterliche Ab­theilung entscheidet auf Grund dieses Rekurses, der Bemerkungen und je nach Ermessen auf Grund münd­licher Einvernahme der Parteien und Sachverständigen über die Ertheilung des Patentes oder Zurückweisung der Anmeldung, über den Ersatz der Kosten endgiltig mit Ausschluss jedes weiteren Rechtsmittels. Der Einsprechende kann im Falle einer durch ihn eingereichten Beschwerde zur Tragung der durch den Rekurs entstandenen Kosten verhalten werden. §. 36. Der vorliegende g hält sich das im § 35 Enthaltene vor Augen, und hat auf die, im § 33 erwähnte Abweisung keinen Bezug. Gegen diese Abweisung kann mau binnen 15 Tagen bei der Gerichts­abtheilung appellieren, (i. § 33.) § 87. Nach Rechtskraft, des hinsichtlich der Ge­währung des Patentes erbrachten Beschlusses, stellt das Patentamt dem Berechtigten eine Patent-Urkunde aus. Die Zurücknahme der Anmeldung, die Gewährung, sowie die Verweigerung des Patentes ist in dem hiezu bestimmten Amtsblatte sofort zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung der Verweigerung des Patentes oder der Zurücknahme der Anmeldung ist der vorläufige Schutz (§ 34) als nicht bestanden anzusehen. §. 38. Sowohl die Entziehung als auch die Nich­tigerklärung des Patentes kann nur auf Grund einer schriftlichen Klage erfolgen. Die Klage ist bei der richterlichen Abtheilung des Patentamtes einzuleiten. Zur Ueberreichung der Klage auf Entziehung oder Nichtigerklärung ist in den Fällen der Punkte 2 und 3 des § 21 die in ihrem Interesse geschädigte Partei.

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