Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

148 — Diese Anwälte sind zur Ablegung1 einer besonderen Fachprüfung und zur Eidesleistung verhalten. Eine solche Anwaltsbefugniss ist in das Anwalts- verzeichniss des Patentamtes einzutragen. §. 27. Die Parteien können nur vor dem Patentamte persön­lich vorg-ehen, und -wenn sie dort persönlich nicht Vorgehen wollen so können sie sich sowohl durch einen Advokaten als durch einen Patentanwalt vertreten lassen : in Entziehung^- und Nichtigkeits- processen, ob dieselben nun bei der richterlichen Abtheilung des Patentamtes, oder bei dem Patentrathe geführt werden, ist die Ver­tretung durch Advocaten gesetzlich vorgeschriebeu. § 28. Die Organisation des Patentamtes, die Nor­men der Geschäftsführung des Patentamtes und des Pa­tentsenates, den Gegenstand der von den Patentanwälten abzulegenden Prüfung, die für die Prüfung zu entrich­tenden Taxen, die Formel des von denselben abzulegen­den Eides und die Bestimmungen des Disciplinar-Ver- fahrens gegen die Patentanwälte stellt der Handelsminis­ter im Verordnungswege fest. V. Abschnitt. Das Y er f a h r e n* § 29. Die Anmeldung der Erfindung ist durch den Erfinder, dessen Rechtsnachfolger oder nachgewiesenen Bevollmächtigten bei dem Patentamte schriftlich einzu- leichen. Die Priorität der Anmeldung der Erfindung ist nach der laufenden Protokollsnummer zu beurtheilen. Auf ein und denselben Gegenstand betreffende, gleich­zeitig’ eingelangte Anmeldungen ist dieserUmstand anzu­merken. §. 29. Bis jetzt konnte man das Patentgesuch bei jeder Ver' waltungsbehördo eiureichen, wo die Stunde und Minute der Einrei chu g auf demselben nolirt werden musste. Jetzt ist die Registrie rungsnummer des Patentamtes gerade so bestimmend betreffs der Priorität, als früher bei dem Grundbuch. Das Patentamt und der * Das in diesem Abschnitt verhandelte Verfahren bezieht sich nicht auf Verletzungsangelegenheiten, in welchen theils die Straf- geichter laut den Gesetzen des Criminalverfahrens, theils die bürger- icben Gerichte laut der bürgerlichen Processorduung Vorgehen.

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