Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)
I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk
148 — Diese Anwälte sind zur Ablegung1 einer besonderen Fachprüfung und zur Eidesleistung verhalten. Eine solche Anwaltsbefugniss ist in das Anwalts- verzeichniss des Patentamtes einzutragen. §. 27. Die Parteien können nur vor dem Patentamte persönlich vorg-ehen, und -wenn sie dort persönlich nicht Vorgehen wollen so können sie sich sowohl durch einen Advokaten als durch einen Patentanwalt vertreten lassen : in Entziehung^- und Nichtigkeits- processen, ob dieselben nun bei der richterlichen Abtheilung des Patentamtes, oder bei dem Patentrathe geführt werden, ist die Vertretung durch Advocaten gesetzlich vorgeschriebeu. § 28. Die Organisation des Patentamtes, die Normen der Geschäftsführung des Patentamtes und des Patentsenates, den Gegenstand der von den Patentanwälten abzulegenden Prüfung, die für die Prüfung zu entrichtenden Taxen, die Formel des von denselben abzulegenden Eides und die Bestimmungen des Disciplinar-Ver- fahrens gegen die Patentanwälte stellt der Handelsminister im Verordnungswege fest. V. Abschnitt. Das Y er f a h r e n* § 29. Die Anmeldung der Erfindung ist durch den Erfinder, dessen Rechtsnachfolger oder nachgewiesenen Bevollmächtigten bei dem Patentamte schriftlich einzu- leichen. Die Priorität der Anmeldung der Erfindung ist nach der laufenden Protokollsnummer zu beurtheilen. Auf ein und denselben Gegenstand betreffende, gleichzeitig’ eingelangte Anmeldungen ist dieserUmstand anzumerken. §. 29. Bis jetzt konnte man das Patentgesuch bei jeder Ver' waltungsbehördo eiureichen, wo die Stunde und Minute der Einrei chu g auf demselben nolirt werden musste. Jetzt ist die Registrie rungsnummer des Patentamtes gerade so bestimmend betreffs der Priorität, als früher bei dem Grundbuch. Das Patentamt und der * Das in diesem Abschnitt verhandelte Verfahren bezieht sich nicht auf Verletzungsangelegenheiten, in welchen theils die Straf- geichter laut den Gesetzen des Criminalverfahrens, theils die bürger- icben Gerichte laut der bürgerlichen Processorduung Vorgehen.