Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

— 149 — Patentrath nimmt aus Kroatien und Slavonien kroatische, aus der Stadt Fiume und ihrem Bezirk auch italienische Eingaben. Unterlagen, Beschreibungen und Zeichnungen mit solcher Aufschrift an. Vollmach­ten werden in jeder Sprache angenommen. § 30. Die Anmeldung muss enthalten : a) den Namen, Stand und Wohnort des Anmelders, und wenn der ständige Wohnort des Anmelders sich im Auslande befindet, auch den Namen und die Wohnung seines inländischen Yertretes (§ 15) ; b) den Titel der zu patentirenden Erfindung, das ist die allgemein gehaltene Bezeichnung derselben, mit Hinweglassung jeder Beschreibung oder besonderen Be­nennung ; c) die Erklärung, dass der Gesuchsteller der Erfin­der des zu patentirenden Gegenstandes oder der Rechts­nachfolger des Erfinders ist, und im letzteren Falle ; d) den Namen, Stand und Wohnort des Erfinders nebst Bezeichnung der Urkunde, auf welche der Anmel­der sein Recht gründet. §. 30. Der Titel der Erfindung soll möglichst einfach sein ; mit demselben kann die Beschreibung der Erfindung, ihre besonderen Vortheile, oder eine besondere, mit dem Gegenstände in keinem Zu­sammenhang stehende, reklamenartige Benennung nicht verbunden werden. § 31. Der Anmeldung sind beizuschlissen : a) die Bestä igung der Staatscasse über den Erlag der Anmeldegebühr ; b) wenn die Anmeldung durch einen Bevollmäch­tigten überreicht wird, die hierauf bezügliche beglaubigte Vollmacht ; c) die Beschreibung der Erfindung in zwei Exem­plaren in geschlossenem Umschläge, auf welchem der Titel der Erfindung, der Name und Wohnort des Anmel­ders anzusetzen sind ; d) Wenn der Anmelder der Rechtsnachfolger des Er­finders ist, muss auch die, dieUebertragung oder den Ueber- gang bescheinigende Urkunde beigeschlossen werden. §, 31. Von den Unterlagen der Anmeldung ist die Beschreibung am wichtigsten, da der Schutz des Patentes auf derselben basiert. Laut dieser Beschreibung wird die Neuheit beurtheilt, und auf Grund derselben wird ein eventuelles Verletzuugsfaktum ausgesprocbne. (S. §. 32.) §. 32. Die Erfordernisse der Beschreibung sind die folgenden

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