Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

137 — §. 15. Alle Processe, welche bei der Patentbehörde oder bei einem anderen Gericht eingeleitet werden, sind gegen den Vertreter zu richten, und kann der Vertreter zur Übernahme dieser Zustel­lungen verpflichtet werden. Das deutsche Gesetz enthält eine dem vorliegenden § ähn­liche Verfügung, jedoch sorgt es nicht für die Ernennung eines Cu­rators und seine Verfügungen haben daher kaum Gesetzeskraft. Be­treffs Ernennung des Curators siehe §. 268. der Ges. Art. L1V. vom 1868. § 16. Gegen Angehörige eines solchen ausländischen Staates, welcher unseren Staatsangehörigen gegenüber hinsichtlich des Patentschutzes die Gegenseitigkeit nicht anerkennt, kann der Handelsminister Retorsionsmass­nahmen verordnen, welche er jedoch dem Reichstage anzumelden verpflichtet ist. §. 16. Eine ähnliche Verfügung enthält das deutsche Gesetz, nur kann dort die Reichskanzlei mit Einwilligung des Landesrathes verfügen. III. ABSCHNITT. Dauer, Erlöschung, Entziehung und Nichtigerklärung der Patente. § 17. Die Patente werden auf die Dauer von fünf­zehn Jahren, von der Anmeldung der Erfindung an ge­rechnet, ertheilt. Zusatzpatente (§ 7.) laufen gleichzeitig mit den Stammpatenten ab. Die Giltigkeitsdauer des zu einem selbstständigen Patente gewordenen Zusatzpatentes ist von der Zeit der Dieses Gesetz vom Jahre 1840 enthielt demzufolge Gesetze, hinsichtlich solcher, in Österreich schon abge­änderter Verfügungen. Die Herausgabe des offenen Patentbefehles vom 14. August 1852 fiel schon in die absolutistische Epoche, und wurde derselbe auch auf Ungarn erstreckt ; gesetz­liche Anerkennung gewann jedoch derselbe erst durch den im XVI. Art. des XXI. Ges.-Art. vom Jahre 1867 eingeschalteten Handelsbündnissvertrag. welcher ver­fügte, dass gesetzlich erwirkte Erfindungspatente in beiden Staaten der Monarchie Giltigkeit haben, dass zu diesem Zwecke die Bedingungen der Patentertheilung in

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