Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

138 Anmeldung des Stammpatentes zu rechnen. Das selbst­ständig gewordene Zusatzpatent ist rücksicbtlich der Fälligkeit und des Gebührenbetrages als an Stelle des Stammpatentes getreten anzusehen. §. 17. Die 15 Jahre sind derart festgesetzt, dass jedes heraus­gegebene Patent vom Tage der Anmeldung, an demselben Tage des entsprechenden Jahres fällig -wird, ohne Rücksicht darauf, ob derselbe auf einen Feier- oder Sonntag fällt. Das Patent kann auf kürzere Zeit als auf lö .Jahre nachgesucht ■werden, und man kann dasselbe während der 15 Jahre zu jeder Zeit löschen. Von den Zusatzpatenten s. g 7, da« Zusatzpatent hört für gewöhnlich mit dem Hauptpatente gleichzeitig auf, eine Ausnahme ist nur dann am Platze, wenn das Hauptpatent gelöscht wird ; zwar wird dann das Zusatzpatent ein selbstständiges, doch wird seine Dauer von der Anmeldung des Hauptpatentes an gerechnet, in wel­chem Falle auch die Taxen in dem für das Hauptpatent festgesetzten entsprechenden Betrag zu entrichten sind. Die Dauer des Patentes ist: in Amerika 17 Jahre, in England 14, in Belgien und Spanien 20 Jahre, in Frankreich je nach Verlangen 5, 10 oder 15 Jahre, io Italien 15 Jahre, ebenso in Deutschland, in Portugal, und nach den bisherigen Gesetzen auch bei uns. § 18. Das Patent verliert seine Giltigkeit : 1. durch Erlöschung, 2. durch Entziehung, 3. durch Nichtigerklärung. § 19. Das Patent erlischt: 1. Mit Ablauf des fünfzehnten Jahres. 2. Wenn der Eigenthiimer des Patentes auf sein Patent beim Patentamte schriftlich verzichtet. 3. Wenn die fälligen Patenttaxen nicht zur gehö­rigen Zeit eingezahlt werden. beiden Staaten laut gleichen Principien mit gemein­schaftlicher Vereinbarung, auf legislativem Wege abzu­ändern sind, und dass die in beiden Staaten bestehen­den, im Wesen von einander nicht abweichenden Patent- Gesetze in Giltigkeit bleiben sollten. Betreffs des, bei der Ertheilung der Patente ver­folgten Verfahrens wurde ausgesprochen, dass das Pa­tentgesuch bei dem Ministerium desjenigen Staates Cp^ Monarchie einzureichen ist, in welchem der Erß ^ wohnt ; Ausländern steht es frei, um ein Erfindungs - patent beim Ministerium einer oder der anderen Landes- Hälfte nachzusuchen.

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