Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

— 136 — leisten, deren Summe, wenn keine Vereinbarung zustande kommt, auf dem Rechtswege festzustellen ist. Ein schwe­bender Entschädigungsprocess kann das obenerwähnte Benutzungsrecht des Staates nicht hemmen. § 15. Wer im Inlande keinen ständigen Wohnsitz hat, kann ein Patent nur dann erhalten und die aus dem­selben entspringenden Rechte nur dann geltend machen, wenn er einen mit einer beglaubigten und dem Paten: - amte vorgelegten Specialvollmacht versehenen, im lnlande wohnenden Vertreter ernannt hat. Ein solcher Vertreter ist berechtigt, seinen Man­danten vor den Patentbehörden und vor Gerichten zu ver­treten, anf die Anmeldung, Aufrechterhaltung des Paten­tes und auf Einleitung des Strafverfahrens bezügliche An­träge zu stellen, und auf Klagen erbrachte und ander­weitige Bescheide zu übernehiaen. In, gegen im Auslande wohnende Patenteigen­tümer einzuleitenden Processen ist dasjenige Gericht zuständig, in desen Bezirk der Vertreter wohnt ; hat Ersterer jedoch keinen Vertreter, dann ist es das für den Sitz des Patentamtes zuständige Gericht. Wenn der inländische Bevollmächtigte des im Auslande wohnenden Patenteigentümers die Vollmacht zurückgelegt hat, oder derselbe nicht auffindbar ist und der Patenteigentümer einen neuen Bevollmächtigten nicht ernannt hat, oder wenn der im Inlnnde wohnende Patenteigentümer ins Ausland übersiedelt oder über­haupt nicht auffindbar ist, ernennen die Patentbehörden und die Gerichte zu Vertretung des Patenteigentümers einen Curator. konnte aber nicht verhindern, dass dieses neue Gesetz in Siebenbürgen und in der ungarischen Mark ins Le­ben trat. Der auf die Handelsgesellschaften bezügliche XV11I. Gesetz-Art. von 1840 verfügt in §. 66, dass diejenigen welche Erfindungspatente (Patentbriefe) wünschen, sich den bestehenden Regeln zu fügen haben, wodurch die Verfügungen der Verordnung von 1820 als aufrecht­stehend erklärt, und durch die Legislative stillschwei­gend anerkannt wurden.

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