Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)
I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk
— 135 — Wiederausfuhr in inländische Freilagerhäuser befördert werden, ohne dass sie im Inlande in Verkehr gebracht worden wären. §. 13. Die vorliegende Verfügung stimmt mit den ähnlichen Verfügungen des deutschen Gesetzes überein, und bezweckt, den internationalen Verkehr gegen Molestirungen zu sichern. Ungarische Schiffe und Eisenbahnfahrzeuge sind von den Patentgesetzen auch daun nicht ausgenommen, wenn sich ihre Fahrten auch auf das Ausland erstrecken. Obzwar der Staat wichtige Erfindungen von allgemeinem Interesse Einzelnen patentieren lässt, wäre es doch mit den Interessen des Staates nicht vereinbar, dass der Erfinder ein derartiges Patent gewissen allgemeinen Staatszwecken entziehen könnte, demzufolge wird dem Handelsminister das Recht zugesichert, eine Erfindung solcher Natur aber nur für die Zwecke der Armee, Landwehr und Marine, oder des staatlichen Monopols, und auch in diesem Falle nur für den Staat bei entsprechender Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag wird entweder auf dem Wege der Vereinbarung, oder durch das Gericht festgestellt ; bei dem Verfahren finden die Principe der Expropriation Anwendung. Selbstverständlich bleibt der Patentschutz des Erfinders gegen andere in Giltigkeit ; wenn das Patent gelöscht wird, so fällt die, eventuell noch nicht bezahlte Entschädigung weg. wenn aber das Patent nur wegen Nichtentrichtung der Taxen gelöscht wurde, bleibt der Entschädigungsanspruch aufrecht. § 14. Die Wirkung des Patentes kann insoferne beschränkt werden, als dasselbe auf Grund einer Verordnung des Handelsministers für die Armee, die Landwehr oder Kriegsmarine, oder für die Zwecke eines Staatsmonopols vom Staate ganz oder theilweise, auf die ganze Dauer des Patentes oder auf kürzere Zeit in Anspruch genommen werden kann. In einem solchen Falle ist dem Erfinder eine entsprechende Entschädigung zu 1822 sub zahl 6137 den sämmtlichen vaterländischen Munizipien mittheilte. Diese Verordnung wurde vom Lande als constitutionswidrig, mit Unzufriedenheit aufgenommen. Der Landtag von 1825—27 protestierte entschieden gegen diese Verfügungen, und sein Protest wurde in den 45. Punkt der Gravamen aufgenommen. Dies bildete den Gegenstand langwieriger Verhandlungen, welche jedoch zu keinem Resultate führten. Als in Österreich am 31-ten März 1832 das schon erwähnte neuere, das Patentieren ausführlich regelnde Gesetz herausgegeben wurde, weigerte sich auch schon das ungarische Hofkanzleramt dasselbe zu veröffentlichen,