Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

— 131 Wenn zwei, oder mehrere Patente denselben Gegenstand betreffen, kann der Eigenthümer des ersteren den Eigenthümer des letzteren, oder umgekehrt, an der Ausübung des Patentes nicht ver­hindern, sondern es sind beide nur dazu berechtigt, das Patent des anderen mit einer Nichtigkeitsklage anzugreifen. Laut dem bisherigen Gesetze sichert das Patent den aus­schliesslichen Gebrauch der in der Beschreibung enthaltenen Erfin­dung oder Verbesserung. Als Patentverletzung ist zu betrachten wenn ohne Einwilligung des Patentinhabers : a) der Gegenstand der Erfindung nachgeahmt, b) nachgeahmte Gegenstände zum gewerbsmässigen Verkauf oder für das Lager zu solchem Verkauf vom Ausland importiert werden, oder schliesslich c) derartiger Verkauf oder Einlagerung unternommen wrird. II. Abschnitt. Die Wirkung des Patentes. § 8. Das Patent gibt für die ganze Zeit seines rechtmässigen Bestandes dem Eigenthiimer des Patentes ein ausschliessliches Recht dazu, dass er den Gegenstand seiner Erfindung gewerbsmässig erzeugen, in Verkehr bringen und gewerbsmässig oder als Betriebsanlage be­nützen könne. Die Wirkung eines auf ein Verfahren verliehenen Patentes erstreckt sich auch auf die nach diesem Ver­fahren hergestellten Erzeugnisse. § 9. Das Patent enthebt dessen Eigenthümer nicht von der Einhaltung der in den bestehenden Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Vorschriften. §, 9. Das im vorigen §. enthaltene Gebrauchsrecht ist zwar ein ausschliessliches, jedoch nicht unbeschränktes, die Beschränkung in Kraft, und hat auch noch jetzt ihre Giltigkeit, die Patentgesetze in Italien datieren vom Jahre 1810, 1833, das letzte von 30. October 1859. Belgien behielt trotz der im Jahre 1830 erreichten Unabhängigkeit noch längere Zeit die holländische Ge­setzgebung bei ; am 24. Mai 1854 trat das neue noch gegenwärtig bestehende Gesetz in Kraft. Das erste Gesetz Russlands zum Schutze von Er­findungen enthielt der am 17. Juni 1892 erschienene Ukas, an dessen Stelle das auch noch derzeit gültige Gesetz vom 22. Novembor 1893 trat. Am längsten wehrte sich der schweizerische Bund

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