Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)
I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk
132 — wird durch die bestehenden Gesetze und Verordnungen bestimmt, welche auch der Patentinhaber einhalten muss ; so ist er verpflichtet, Gewerbeschein. Gewerbeconeession, oder eventuell Anlage-Con- cession zu erwerben, die Rechte des Staaismonopols zu respectieren, und sich den, vom sanitären. Sicherheits und moralischen Standpunkt bestehenden Bestimmungen zu unterwerfen. § 10. Sowohl das Patent, als auch der Anspruch auf Ertheilung desselben geht auch auf die Erben des Eigenthümers über. Der Eigenthümer des Patentes ist berechtigt, sein Patent unter Lebenden ganz oder theilweise zu übertragen, und die Ausübung oder Benützung desselben mit Beschränkung oder ohne eine Solche Anderen zu gestatten. Das Ausübungs- und Benützungrecht, sowie die damit verbundenen Verpflichtungen gehen auch auf die Erben über. Der zur Ausübung oder Benützung Berechtigte kann dieses sein Recht unter Lebenden nur dann auf einen Anderen übertragen, wenn dies gemäss der mit dem Eigenthümer des Patentes zustande gekommenen Vereinbarung ausdrücklich gestattet wurde. §. 10. Nicht nur das Patent, sondern auch die noch nicht angemeldete Erfindung übergeht auf die Erben des Eigenthümers, resp. des Erfinders unter kann auch unter Lebenden übertragen werden; (obzwar Alinea 2 des Gesetztextes abwechselnd von Alinea l blos von einer Übertragung des Patentes zwischen Lebenden spricht.) Die Übertragung kann entweder eine vollständige oder theilweise sein ; insofern das Patent im Ganzen oder nur in gewissen Theilen auf einen Anderen übertragen wird, kann dasselbe an die Zeit gebunden sein, jedoch kann dasselbe nicht auf die einzelnen Theile des Gebietes der Länder der ungarischen Krone beschränkt sein, weil dadurch die Einheit des Patentes und dessen einheitliche Behandlung gefährdet wäre. gegen die Privilegien, da man glaubte auf diese Weise die freie Benützung der Erfindung der ganzen gebildeten Welt für seine Industrie zu sichern. Später hielten sie es für rathsamer, in den Bund der anderen grossen Industriestaaten zu treten, um hiedurch zu verhindern, dass die Landesbinder ihre epochemachenden Erfindungen um ein genügendes materielles Resultat zu erreichen im Ausland verwerthen, (z. B. Wegmann, der seine schräg gerillten Mahlwalzen iu Budapest patentiren liess) und schufen nach einer derartigen Wendung der Meinungen das Gesetz vom 29. Juni 1888. In Österreich wurden, wie in den meisten Staaten