Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

— 130 — §. 7. Dieser Paragraph bezieht sich auf die Zusatzpateute ; der Begriff und Kern derselben ist, dass sie nur auf Dinge ertheilt ■werden können, welche mit dem Hauptpatente organisch Zusammen­hängen. Von dem Hauptpatente unterscheiden sie sich dadurch, dass sie die vorherige, oder wenigstens die gleichzeitige Herausgabe des Hauptpatentes bedingen und dass sie um kleinere laxen ertheilt werden als diese (§. 45.) Obzwar dieselben neben dem Hauptpatente keine Selbstständigkeit haben, werden sie doch zu einem selbststän­digen Patent, wenn das Hauptpatent in Folge Absagung, Zurückzie­hung oder Löschung seine Gültigkeit verliert. Ein Zusatzpatent als solches, kann einem anderen, als dem Inhaber des Hauptpatentes nicht ertheilt werden ; wenn der Inhaber des Hauptpatentes eine Verbesserung oder Vervollkommung seiner Erfindung anmeldet, hat er die Wahl, ob er ein Zusatz- oder ein selbständiges Patent erhalten soll, muss sich aber in seiner Anmel­dung diesbezüglich äussern. Das Gesetz berechtigt den Original-An­melder, oder dessen Rechtsnachfolger während eines Jahres von der Anmeldung der Original-Erfindung an gerechnet, Verbesserungen oder Vervollkommnungen seiner patentierten oder zur Patentierung angemeldeten Erfindnng gegenüber Jedem mit Prioritätsrecht paten­tieren zu lassen : wenn er innerhalb eines Jahres dieses sein Recht nicht in Anspruch nimmt, kann der Fall eintreten, dass das Hauptpatent des Original-Anmelders zum Verbesserungspatent eines anderen wird. Wenn zwischen den beiden Patentinhabern keine gegenseitige Vereinbarung zu Stande kommt, kann das Originalpatent nur ohne Verbesserung Und das Verbesserungspatent gar nicht in Ausübung genommen werden. Das Gesetz kennt ebensowenig wie das neue deutsche Gesetz sogenannte Einführungspatente ; jeder Erfinder, ob er ein ln- oder Ausländer ist, kann seine Erfindung anmelden, und enthält dieser Paragraph die Verfügungen, wann ein im Auslande gelöschtes Pa­tent im Inlande nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Gewerbsmässig ist die Erzeugung (Gebrauch) eines Gegen­standes daun, wenn sie fortwährend (beständig! mit Absicht eines Gewinnes ausgeübt wird ; Betriebseinrichtung, wenn auch die Aus­übung nicht gew'erbsmässig, jedoch auf eine den persönlichen Ge­brauch überschreitenden Weise erfolgt ; aus diesem erhellt, dass es jedem gestattet ist, den patentirten Gegenstand und das Verfahren für seine persönlichen oder häuslichen Zwecke zu gebrauchen. wendigkeit des Schutzes zweifellos vorhanden war, so wurde im Jahre 1791 ein Patentgesetz veröffentlicht, welches sich auf das reine Anmeldungsverfahren stützte und unter Beibehaltung des alten Systems am 5. Juli 1884 reformirt wurde. Dieses letzte Gesetz blieb bis zum heutigen Tage in Giltigkeit, seine etwaigen Mängel ersetzen eine reich­liche und erschöpfende Gerichtspraxis, ferner eine die grösste Beachtung verdienende Literatur. In Italien, Spanien und Portugal trat, zufolge der im Anfang dieses Jahrhunderts erfolgten französi­schen Occupation die französische Patentgesetzgebung

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