Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

— 128 — Erfindung- aus seiner Beschreibung, Zeichnung, Modell, etc., ohne sein Einverständniss entnommen wurde. Folgen dieser Beschwerde sind : 1. dass die Herausgabe des Patentes abzuschlagen ist; 2. dass der Beschwerdeführer binnen 30 Tagen von der Zurückziehung und Abweisung der Anmeldung an, das Patent -mit einer Priorität von der ersten Anmeldung desselben an gerechnet, für sich beanspruchen kann. Wenn das angemeldete Patent nur theilweise aus der Beschreibung etc., eines anderen genommen wurde, so kann die Anmeldung zu Folge einer Beschwerde auf die übrigen Theile beschränkt werden. Die Anmeldung können auch mehrere veranlassen (Gesell­schaften. Actien-Gesellschaften. etc.) § 6. In staatlicher oder privater Anstellung befind­lichen Personen ist die Ertheilung des Patentes im Falle des Einspruches der die Anstellung verleihenden Staats­regierung oder des Privatuntemehmens zu verweigern, wenn es infolge der Anstellung oder amtlichen Stellung des Anmelders dessen Aufgabe war, oder wenn sein Ver­trag ihn dazu verpflichtete, seine Fachkenntnisse zur Erfindung solcher Fabrikationsverfahren oder Industrie- Producte zu verwenden, auf welche er das Patent nachsucht. In solchen Fällen ist die Staatsregierung, bezw. das Privatunternehmen berechtigt, das Patent innerhalb 30 Tagen von der erhaltenen Verständigung über die Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung an gerechnet, mit der von der ersten Anmeldung zu rechnen­den Priorität für sich zu beanspruchen. §. 6. Nur dann, wenn der Anmelder in seiner Anstellung oder seiner amtlichen Stellung beschäftigt war, oder sein Contract ihn verpflichtet hat, seine Fachkenntnisse zum Erfinden solcher Fabri­kationsverfahren oder Lndustrieproducte zu gebrauchen, um welche 1876 dauernden Enquete der Sachverständigen, der durch dieselbe ausgearbeitete Entwurf dem Reichsrathe vom 24. Februar 1877 vorgelegt und am 25. Mai 1877 zum Gesetz erhoben wurde. Dieses Gesetz war das erste, welches auf das ganze deutsche Reich Gültigkeit hatte, jedoch wurde dasselbe zufolge der, inzwischen gemachten Erfahrun­gen nach einigen Jahren durch ein neues Gesetz er­weitert, welches am 1. Juni 1891. veröffentlicht wurde. Die Wirkung dieses Gesetzes bekundete sich nicht blos darin, dass sich die Zahl der Patente sehr vermehrte (in Deutschland wurden im Jahre 1876 nur

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