Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

§. 4. Eine schon bekannte Idee, wenn dieselbe durch ein neues Mittel oder neue Anwendung verwirklicht wird, kann gleich­falls patentiert werden. § 5. Das Patent steht dem Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger zu. m Auf eine Erfindung, deren Wesen der Beschreibung, den Zeichnungen. Modellen. Vorrichtungen. Constructionen oder dem angewendeten Yerfahreu eines Anderen ent­nommen ist, kann ohne Einwilligung des Erfinders oder seiues Rechtsnachfolgers ein Patent nicht ertheilt wer­den. wenn der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger gegen das Patent Einspruch erhoben hat. Wenn zufolge dieses Einspruches die Anmeldung zurückgezogen oder zurückgewiesen wurde, kann der Einsprechende, wenn er binnen 30 Tagen von der Ver­ständigen an gerechnet, die fragliche Erfindung anmeldet, fordern, dass die Priorität seiner Anmeldung vem Tage der früheren Anmeldung gerechnet werde. §. 5. Der offene Befehl von 1852. betrachtet vom patent-juri­dischen Gesichtspunkte aus nur den um das Patent Nachsuchenden als Erfinder und verweist die auf das Eigenthumsrecht der Erfindung erhobenen Ansprüche auf den gewöhnlichen Prozessweg ; das vor­liegende Gesetz schützt jedoch, bis das Gegentheil nicht bewiesen ist nur denjenigen, der die Erfindung zuerst anmeldet und betrach­tet diesen als den Erfinder, stellt aber als Princip auf, dass das Patent dem Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger angehört ; provi­sorisch schützt es zwar auch denjeuigeu Anmelder, der kein Erfin­der, oder der Rechtsnachfolger des Erfinders ist ; hiedurch will das Gesetz auch die geheime Ausübung der Erfindung vorhindem ; jedoch wahrt dieser Schutz nur so lange, als der Erfinder oder sein Rechts­nachfolger Beschwerde erhebt (aber nicht jedermann, wie bei der Beschwerde wegen Mangel an Neuheit, 1. §. 35.), weil das Wesen der aussichtslosen Bestrebungen betreffs einer Patentreform, dieselbe gänzlich fallen zu lassen. Nur dem Bestreben des deutschen Ingenieur-Ver­eines, und der Beschlüsse des während der Wiener Weltausstellung von 1873 abgehaltenen internationalen Congresses ist es zu verdanken, dass sich die Meinun­gen in dieser Angelegenheit vollständig änderten, und das Gesetz vom Jahre 1877 geschaffen wurde. Die grosse Furcht vor der ausländischen Concur- renz, welche die deutsche Industrie gefährdete, hat die Schaffung des deutschen Patentgesetzes nur gefährdet, so dass nach der, vom 29. August bis 2. September

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