Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

— 126 — §. 2. Öffentliche Ausübung- ist insolange nicht vorhanden, als die Erfindung nur ausprobirt, oder mit derselben im Rahmen des Fabriksbetriebes experimentiert wird. Eine Erfindung wird auch dadurch nicht öffentlich, wenn dieselbe tendenziös, mit Verletzung der Geheimhaltung veröffentlicht wurde. §. 3. Die Erfindung ist nicht als neu anzusehen, wenn dieselbe zur Zeit der Anmeldung : 1. im Wege veröffentliclier Druckschriften oder anderer Vervielfältigungen schon derart bekannt gewor­den ist, dass sie von Sachverständigen benützt werden konnte ; 2. im Wege öffentlicher Ausübung oder Ausstel­lung derart bekannt geworden ist, dass ihre Benützung durch Sachverständige möglich geworden; 3. Schon den Gegenstand eines Patentes gebildet hat. Die Erfindung ist trotz Veröffentlichung und Aus­übung als neu anzusehen, wenn seit ihrer letzten Aus­übung oder Veröffentlichung bis zur Anmeldung der Er­findung schon hundert Jahre verflossen sind. Inwieferne die im Auslande erschienene amtliche Verlautbarung die Neuheit des Patentes aufbebt, ist nach den mit den auswärtigen Staaten geschlossenen Verträ­gen zu beurtheilen. (§ 16.) §. 3. Wenn die Erfindung- schon den Gegenstand eines Pa­tentes bildete, so kann dieselbe auch dann nicht als neu betrachtet werden, wenn dieses Patent abgelaufen ist, oder gelöscht wurde. § 4. Zwei oder mehrere von einander verschiedene Erfindungen können nur dann in ein Patent zusammen­gefasst werden, wenn diese Erfindungen sich auf einen und denselben Gegenstand als dessen Bestandtheile oder wirkende Mittel beziehen. Deutschland, welches in zahlreiche kleinere und grössere Staaten eingetheilt ist. hafte ebensolche Patent­regeln, welche in der Gewerbeordnung von Preussen (1815). von Bayern (1825) und von Würtemberg (1836) enthalten waren. Auch nach dem Inslebentreten des norddeutschen Bundes und später des einheitlichen deutschen Reiches zeigte sich wenig Neigung zur Schaffung eines einheit­lichen Patentgesetzes, so dass im Jahre 1838 der Kanz­ler des norddeutschen Bundes den Standpunkt der preussischen Regierung behauptete, anstatt der ohnehin äÜIrfBaH

Next

/
Thumbnails
Contents