Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

— 124 — Demzufolge wird vom Patentschutz nur eine Erfindung ausgeschlos­sen, welche für gewerbliche Zwecke im Allgemeinen nicht geeignet und praktisch nicht anwendbar ist. sowie alle Erfindungen, welche als wissenschaftliche Prinzipe, finanzielle Pläne, etc. der Industrie direkt nicht angehören. Laut §. 1. des bisherigen Gesetzes ist nicht nur jede neue Erfindung, sondern auch Verbesserungen deren Gegenstand ein neuer Industrieartikel, oder neues Herstellungsverfahren bildet, patentfähig. Neu ist die Erfindung laut diesem Gesetz dann, wenn die­selbe bis zur Nachsuchung des Patentes im Inlande nicht in Aus­übung genommen, oder durch Druck nicht bekannt gemacht wurde. ln Punkt 1. ist nicht ausgesprochen, dass auf eine, die Aus­übung eines staatlichen Monopols schädigenden Erfindung Patent nicht ertheilt werden könne, jedoch enthält ein. auf eine solche Er­findung ertheiltes Patent insoweit eine Beschränkung, als dasselbe durch den Staat bei genügendem Schadenersatz einlösbar ist. (S. §. 14.1 Die, in den Punkten 1, 3 und 4 dieses Paragrafen enthaltenen Erfindungen sind im Sinne §. 33. des Gesetzes durch die Anmelde- abtheilung des Patentamtes im Amtswege zurückzuweisen, hingegen sind die unter §. 2. fallenden Anmeldungen zu veröffentlichen und steht dem Handelsminister ein Einspruch gegen ein bereits ertheil­tes derartiges Patent und die Entscheidung zu, ob dasselbe zu er- theilen ist oder nicht. Jedoch kann die Regierung auch das ertheilte Patent laut §, 14. «aber nur mit Schadenersatz einlösen. Punkt 3., welcher vom §. 5. vom Jahre 1852 übernommen wurde, ist gegenüber Abtheilung 1. überflüssig: Lehrsätze und Prin­cipe sind als solche ohnedies gewerblich unverwertbar. Durch Punkt 4. sind nur die Verpflegsartikel, aber nicht auch die Genussartikel der Patentierung entzogen. Das Gesetz zieht ferner die Grenzlinie zwischen Erfindungen der mechanischen und chemischen Industrie, bei den ersteren kann der Gegenstand oder das Verfahren, bei den letzteren die Herstellungsweisc des Gegen­standes, also das Mittel oder Verfahren patentiert werden. §. 3. Punkte 1. und 2. sind in Anbetracht der ungarischen Industrie-Ver- hältnisse, welche fremden Spuren nachstreben zu streng und wer­den auf deren Entwicklung wahrscheinlich von schädlicher Einwirkung sein. Handel mit vielen Artikeln, so erklärte das Parlament im Jahre 1623 jederlei Monopol gänzlich für ungiltig, und stellte nur ausnahmsweise fest, dass diese Ungül­tigkeit Patente nicht betreffen könne, welche höchstens auf 14 Jahre dem wirklichen und ersten Erfinder irgend eines Gegenstandes oder Herstellungsverfahrens ertheilt wurden. Die Patentreform war aber zu dieser Zeit ein all­gemeiner Wunsch, welcher durch das am 10. September 1835 sanctionirte Gesetz in Erfüllung gieng. Es erfolgten zwar noch im Jahre 1844, 1848 und 1851 unwesentliche Modification, jedoch gelang es erst im Jahre 1852 eine

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